Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 709 VI 2228/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 22.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Nachlassgericht, vom 24.02.2016, Geschäftszeichen 709 VI 2228/14, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf 113.438,00 Euro festgesetzt. Eine Neufestsetzung bleibt vorbehalten.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines Erbscheins und die Einziehung eines seiner Schwester erteilten Teilerbscheins.
Die am (........) verstorbene Erblasserin errichtete mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am (........) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des Längstlebenden sollten zur einen Hälfte der Bruder des Ehemannes, (H. C...), und zur anderen Hälfte die drei Geschwister der Erblasserin, (I. J...), (M. N...) und (D.
E...), jeweils zu gleichen Teilen sein. An die Stelle eines wegfallenden Erben sollten dessen gesetzliche Erben treten.
Die Schwester der Erblasserin, (I. J...), verstarb am 16.07.2013 kinderlos und verwitwet.
Am 14.11.2014 versendete das Nachlassgericht Kopien des Testaments an die testamentarischen Erben.
Mit Schreiben vom 05.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer, die Erbschaft auszuschlagen. Mit durch den Notar (K...) beglaubigter Erklärung vom 16.12.2014, die am 18.12.2014 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek einging, schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft aus. Die Erklärung lautet wie folgt:
"In der Nachlasssache (A. C...) geb. (x...) - 709 IV 1123/14 - komme ich, (D. E...), der Bruder, als testamentarischer Erbe in Betracht.
Ich schlage die Erbschaft aus allen in Betracht kommenden Gründen aus. Auch eine ggfls. gesetzliche anfallende bzw. angefallene Erbschaft schlage ich aus allen in Betracht kommenden Gründen aus. Der Nachlaß erscheint überschuldet."
Der Bruder des Ehemanns der Erblasserin, (H. C...), beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, keine Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins für Herrn (H. C...) zu haben. Er verwies dabei auf seine Ausschlagung der Erbschaft. Das Nachlassgericht erteilte am 29.01.2015 einen Teil-Erbschein, nach dem die Erblasserin von (H. C...) zu 1/2 des Nachlasses beerbt worden ist.
Die Schwester der Erblasserin, (M. N...), beantragte ebenfalls einen Erbschein, der ihr am 05.06.2015 in Form eines Teil-Erbscheins mit dem Inhalt erteilt wurde, dass die Erblasserin von (M. N...) zu 1/2 des Nachlasses beerbt worden ist.
Mit Schreiben vom 11.09.2015 reichte (M. N...) ein Nachlassverzeichnis ein, nach dem sich die Nachlasswerte auf 453.753,06 Euro belaufen und keine Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Mit Schreiben vom 14.09.2015 reichte (H. C...) ein Nachlassverzeichnis mit gleich lautenden Wertangaben ein.
Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte das Nachlassgericht dem Notar (K...) den Nachlasswert mit. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015, beim Nachlassgericht am 12.11.2015 eingegangen, übersandte der Notar (K...) die Erklärung der Anfechtung der Erbausschlagung des Beschwerdeführers vom 10.11.2015. Die Erklärung lautet wie folgt:
"In der Nachlasssache (A. C...) geb. (x...) - 709 IV 1123/14 - hatte ich, der Bruder der Erblasserin, (D. E...), die Erbschaft durch Erklärung vom 16.12.2014 ausgeschlagen.
Diese Ausschlagung habe ich vorgenommen, weil ich davon ausgegangen war, dass der Nachlass überschuldet ist. Meine Schwester war aufgrund ihres Gesundheitszustandes in den letzten Lebensjahren auf professionelle Hilfe und Pflege angewiesen, für die sicherlich nicht unerhebliche Beträge aufzuwenden waren.
Ich selbst war wegen meiner Erkrankung (Parkinsonsche Krankheit) in den letzten Jahren nicht mehr in der Lage, meine Schwester zu besuchen, so dass mir über ihre finanziellen Verhältnisse kaum etwas bekannt war. Ich musste davon ausgehen, dass Nachlasswerte nicht mehr vorhanden waren.
Ich fechte nunmehr die Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums an und beantrage die Erteilung eines Erbscheins bzw. Teilerbscheins, der mich als Miterben zu 1/3 ausweist."
Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2015 hat der Beschwerdeführer beantragt,
ihm einen Teil-Erbschein zu erteilen, der ihn als Miterben zu 1/4 ausweist,
den Teil-Erbschein, der (M. N...) als Erbin zu 1/2 ausweist, einzuziehen.
Die Schwester des Beschwerdeführers erhob mit Schreiben vom 16.01.2016 Einwände gegen die Erteilung des beantragten Teil-Erbscheins.
Mit Beschluss vom 24.02.2016 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Erbscheinsantrag zurückgewiesen und die Einziehung des Teil-Erbscheins vom 05.06.2015 abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.02.2016, wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22.03.2016 eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, er sei irrtümlich von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen. Zur Begründung tr...