Leitsatz (amtlich)

1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.

2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.

 

Normenkette

FamFG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen 10 F 102/11)

 

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss des AG - Familiengericht - Steinfurt vom 21.4.2011 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ordnungsgeldbeschluss des AG - Familiengericht - Steinfurt ist gem. § 33 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 567 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.

Gemäß § 33 Abs. 3 FamFG kann durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin ausbleibt. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht dabei im Ermessen des Gerichts; dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "kann" in der Vorschrift des § 33 Abs. 3 FamFG. Der Antragsgegner hat zwar der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt keine Folge geleistet. Gleichwohl durfte nicht ohne weiteres gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. In der Ermessensausübung hat sich das Gericht am Zweck des § 33 Abs. 3 FamFG zu orientieren. Dieser Zweck liegt nicht etwa darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern. Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugebe, folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat (KG, FamRZ 2007, 2084). Hiermit setzt sich der angefochtene Beschluss ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss jedoch nicht auseinander. Ein Ordnungsgeld durfte hier aber schon deshalb nicht festgesetzt werden, weil das Verfahren ersichtlich auch ohne den Antragsgegner entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte. Das AG hat auch in der angefochtenen Entscheidung nicht diejenigen Punkte ausdrücklich benannt, von denen es durch das persönliche Erscheinen des Antragsgegners eine weitere Sachaufklärung erwartet hatte. Schon gar nicht hat es - etwa durch Verhängung einer Auflage - eine weitere Sachaufklärung für geboten erachtet und versucht. Nach Eintritt der Entscheidungsreife oder gar nach Erlass der Entscheidung ist indessen die Festsetzung im Hinblick auf den Zweck des Ordnungsgeldes unzulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 33 Rz. 19).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten ist nicht veranlasst; die Kostenlast richtet sich nach der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2737898

FamRZ 2012, 150

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