Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen 4 O 166/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 69.535,70 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M… U… H… GmbH Zahlung von Mietzins für die Monate Juli, August und September 2000 in Höhe von insgesamt 104.748 DM nebst Zinsen.
Die Insolvenzschuldnerin (künftig nur: Schuldnerin) war Mieterin von Lagerräumen und Nebenräumen auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages (vgl. Bl. 117-120 GA). Der monatliche Mietzins betrug 38.494,60 DM. Gemäß VI des Mietvertrags sollte § 568 BGB bei Ablauf der Mietzeit für beide Vertragsparteien keine Anwendung finden (Bl. 118 GA).
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21. September 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Anlage K1). Auf die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Schuldnerin zum 30. Oktober 1999 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1999 mit (Anlage B3), sie sei bereit, dem Wunsch der Schuldnerin an einer weiteren Nutzung der Räume zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens entgegenzukommen. Die Nutzung könne bis zum 30. November 1999 stattfinden und – abweichend vom schriftlichen Mietvertrag – zu einem monatlichen Mietzins von nur 28.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Dem stimmte der Beklagte mit der Maßgabe zu, dass das Mietverhältnis vorläufig bis 31. Dezember 1999 befristet sei (Anlage B4). Die Klägerin erwiderte hierauf (Anlage B5), es sei noch kein vorläufiges Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 1999 zustande gekommen. Man könne gemeinsam von folgender Sachlage ausgehen:
„1. Die Kündigung der Insolvenzschuldnerin für die Mieträume zum 31.10.99 ist wirksam. Entgegenkommenderweise ermäßigen wir jedoch den Mietzins für Oktober 1999 auf DM 28.000,00 + NK + MWST. zahlbar sofort auf unser Konto … 14 M. M… BLZ …. Auf dieses Konto sind auch weitere Zahlungen zu leisten.
2. Ab dem 1.11.1999 schließen wir mit der Insolvenzschuldnerin ein neues vorläufig bis zum 31.01.2000 befristetes Mietverhältnis mit Ihrer Zustimmung zu den in unserem Schreiben vom 30.9.99 genannten Konditionen in Form eines noch auszufertigenden Gewerbemietvertrages. Sie erhält schnellstmöglichst in Einvernahme mit Herrn W… geeignete Räume für Büros. Die Spedition D… als Mieter eines weiteren Gebäudeteils erhält ein Durchfahrtsrecht zu einer der vorderen Rampen – diese Firma ist uns seit langem bekannt und unbedingt integer – da Fa. D… in der nasskalten Jahreszeit auf Rampenverladung empfindlicher Güter angewiesen ist.
3. Wir haben ein Optionsrecht, in der von der Insolvenzschuldnerin gemieteten Halle eine Fläche von ca. 1000 – 2000 qm für die Dauer der Mietzeit nach vorheriger Absprache zu nutzen bzw. weiter zu vermieten. Dafür ermäßigt sich der von der Insolvenzschuldnerin zu zahlende Mietzins für den vollen Monat um DM 7,00 pro qm genutzter Fläche. Das Optionsrecht ist unbefristet und mit Wochenfrist ausübbar.
4. Eine Verlängerung des neuen Mietverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin ist verhandelbar.
Wir gehen davon aus, dass eine solche Regelung vorteilhaft für die Insolvenzschuldnerin ist, da ihr ein weiterer Umzug erspart bleibt und sich u.U. die Miete deutlich reduziert. Daran ist auch uns als Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin gelegen, und wir versuchen, die Interessen unter einen Hut zu bringen.
Wir sichern Ihnen zu, in dieser Sache flexibel zu reagieren und dem Insolvenzverfahren die nötige und mögliche Unterstützung zukommen zu lassen.
Bitte lassen Sie uns Ihre Stellungnahme zukommen.”
Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 (Anlage B6) unter anderem wie folgt:
„1. Zwischen Ihnen und der Insolvenzschuldnerin wird ab 01.11.1999 befristet bis 31.01.2000 ein Mietverhältnis über die bisherigen Lagerräume in dem o. g. Anwesen nebst noch festzulegenden Büroräumen geschlossen.
2. Zwischen den Mietvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass das bisherige Mietverhältnis zum 31.10.1999 endet. Sowohl für den Monat Oktober, als auch für die neue Mietzeit ab 01.11.1999 wird abweichend vom bisherigen Mietvertrag als monatlicher Mietzins ein Pauschalbetrag von 28.000,00 DM zzgl. Nebenkosten, zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Die Miete ist einschließlich der Miete für Oktober 1999 auf das Konto Nr. …14 bei der … …bank, BLZ … …, zu leisten.”
Den V...