Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurkundungsbedürftigkeit des mit Grundstückskauf verbundenen Bauvertrags
Normenkette
BGB §§ 125, 139, 164 Abs. 1, § 311b
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 30.07.2013; Aktenzeichen 1 O 190/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Mainz vom 30.7.2013 abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung des aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars ... [A], vom 29.2.2012, UR-Nr. 293/2012, wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten Urkunde an die Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklage kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Kaufvertragsurkunde.
Die Kläger wurden im Onlineportal ImmobilienScout 24. de auf eine Anzeige der ... [B] GmbH Co. KG aufmerksam, in der diese die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Grundstück in ... [Z] für 224.700 EUR anbot (Anlage K1 zur Klageschrift). Als Adresse war angegeben: "... [Y]straße,... [Z]". Auf ihre Anfrage wurden die Kläger an den Zeugen ... [C] verwiesen, der den Klägern die Grundstücksanschrift mitteilte und den Kontakt zu dem damaligen Vertriebsleiter der ... [B] GmbH & Co. KG, dem Zeugen ... [D], vermittelte.
Die ... [B] GmbH & Co. KG erstellte am 2.2.2012 ein um eine Vollunterkellerung erweitertes Angebot für ein Doppelhaus zu einem Gesamtpreis von 300.265 EUR, der Grundstückskosten für das Baugrundstück "... [Z]" i.H.v. 67.000 EUR beinhaltete (Anlage K3 zur Klageschrift). Unter dem 3.2.2012 schlossen die Kläger mit der ... [B] GmbH & Co. KG einen Bauvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf dem Grundstück ... [Y]straße 1 in ... [Z] (Anlage K3 zur Klageschrift), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Nach Ziff. 2a) des Bauvertrags waren folgende Leistungen Vertragsbestandteil: Planung mit Baugenehmigung vom 26.10.2008, Architekt ... [E]; Nachtragsbauantrag für eine Vollunterkellerung.
Eigentümer des Grundstücks ist die Beklagte, deren damaliger Geschäftsführer ... [F] am 7.1.2014 verstorben ist. Dieser hatte dem Zeugen ... [C] einen Auftrag für den Vertrieb des Grundstücks erteilt.
Am 29.2.2012 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück ... [Y]straße 1 in ... [Z]. Mitverkauft wurde die von der Beklagten beantragte und am 8.8.2008 erteilte Baugenehmigung der Stadt ... [Z], Bauschein 63 BV-2008-1315-2. Diese war bis Juni 2012 gültig und bezog sich auf die Errichtung eines Dreifamilienhauses. In Ziff. III Nr. 4 des Vertrags unterwarfen die Kläger sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Eine Buchgrundschuld i.H.v. 300.000 EUR wurde bestellt.
Der Beurkundungstermin wurde den Klägern von dem Zeugen ... [D] mitgeteilt. In dem Termin war auch der Zeuge ... [C] anwesend.
Mit Schreiben vom 23.3.2012 haben die Kläger den Bauvertrag gegenüber der Firma ... [B] widerrufen mit der Begründung, dass dieser nicht formwirksam geschlossen worden sei. Unter dem 12.4.2014 erklärten sie gegenüber der ... [B] GmbH & Co. KG und gegenüber der Beklagten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ihnen seien die Pläne für die Errichtung einer Doppelhaushälfte des Architekten ... [E] vom 26.10.2008 vorgelegt worden, die mitverkaufte Baugenehmigung beinhalte hingegen nicht das geplante Bauvorhaben. Es lägen versteckte Mängel vor, die der Beklagten bekannt gewesen seien. Es sei ein Gewölbekeller vorhanden und es existiere ein Überbau von dem Nachbargebäude.
Die Beklagte hat auf ihren Antrag am 14.6.2012 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde erhalten.
Die Kläger sind der Ansicht, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29.2.2012 sei unzulässig. Der Bauvertrag leide an einem Beurkundungsmangel, so dass auch der Kaufvertrag über das Grundstück unwirksam sei. Sie hätten das Grundstück ohne den Bauvertrag nicht gekauft. Darüber hinaus verweisen sie auf die von ihnen erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, sie habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags keine Kenntnis von der ... [B] GmbH & Co. KG gehabt und ihr das Grundstück auch nicht angeboten. Sie habe erst einen Tag vor dem Protokollierungstermin von dem Zeugen ... [D] erfahren, dass die Kläger das Grundstück erwerben wollten. Die Kläger hätten lediglich das Grundstück mit der Baugenehmigung vom 8.8.2008 gekauft. Aus der mitverkauften Baugenehmigung für ein Dreifamilienhaus hätte im Wege einer Tekturplanung ein Einfamilienhaus gebaut werden können. Der Gewölbekeller sei den Klägern bekannt gewesen. Diese hätten das Grundstück mehrfach bes...