Leitsatz (amtlich)

1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das im Auftrag des Bauherrn zu errichtende Gebäude nach dessen Fertigstellung an gewerbliche Mieter (u.a. an eine von ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer betriebene GmbH) vermietet werden sollte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Errichtung des Gebäudes dem Gewerbebetrieb des Bauherrn diente.

2. Die Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung des Mahnverfahrens dauert grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung des Klageverfahrens fort (§§ 213, 212a, 211 Abs. 1 BGB a.F.). Begründet die Klägerin nach Einlegung des Widerspruchs durch den Schuldner und nach Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren (2,5-fachen) Gerichtskostenvorschusses durch das Mahngericht ihren Anspruch erst nach über zwei Jahren, so tritt die Verjährung infolge des Stillstands des Verfahrens sein. Die zwischenzeitliche Einzahlung eines weiteren (hälftigen) Gerichtskostenvorschusses gem. Ziff. 1202 KV a.F. auf eine entspr. Aufforderung das Mahngericht hin stellt kein Weiterbetreiben des Rechtsstreits durch die Klägerin i.S.v. § 211 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. dar und hat daher keine erneute Unterbrechung der Verjährung zur Folge.

 

Normenkette

BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 209 Abs. 2, § 211 Abs. 1, §§ 212a, 213; KV a.F. § Ziff. 1202

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 110/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.6.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 21 O 110/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Auftraggeber Werklohnansprüche für im Jahre 1996 an dessen Bauvorhaben in Q. erbrachte Putz-, Estrich- und Maurerarbeiten geltend. Der Beklagte war und ist Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Firma „W. mbH”, an die jedenfalls eine Teilfläche des zu errichtenden Gebäudes nach dessen Fertigstellung vermietet werden sollte.

Die Klägerin rechnete ihre Arbeiten im Juli und August 1996 ab und mahnte die Zahlungen erfolglos bei dem Beklagten an.

Die Klägerin hat unter dem 30.12.1998 einen Mahnbescheid beantragt, welcher am 6.1.1999 erlassen und dem Beklagten am 11.1.1999 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Beklagte unter dem 14.1.1999 Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hat die Klägerin am selben Tag zur Einzahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens aufgefordert und – nachdem Zahlung bis dahin nicht erfolgt war – am 29.11.1999 eine weitere (halbe) Gebühr gem. Nr. 1202 a.F. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eingefordert; diese ist unter dem 29.11.1999 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingezahlt worden. Erst unter dem 11.6.2001 hat die Klägerin den restlichen Kostenvorschuss eingezahlt, so dass das Verfahren an das Streitgericht abgegeben werden konnte.

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben; in der Sache hat er die Abnahme bestritten, weil die Werkleistungen der Klägerin zahlreiche Mängel aufgewiesen hätten.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 18.486,45 Euro nebst gestaffelter Zinsen verurteilt. Auf die Entscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er im Wesentlichen die Einrede der Verjährung weiter verfolgt.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, da die Werklohnansprüche der Klägerin verjährt sind.

Die vom LG offen gelassene Frage der Dauer der Verjährungsfrist ist in dem Sinne zu beantworten, dass zwischen den Parteien die – regelmäßige – zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. gilt. Diese ist gem. EGBGB 229 § 6 Abs. 3 als die ggü. dem neuen Recht kürzere Verjährungsfrist maßgeblich. Die Klägerin hat Werkleistungen am Bauvorhaben des Beklagten erbracht, jedoch nicht den Nachweis dafür führen können, dass diese Arbeiten für den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt sind. Der Beklagte ist ausweislich des Auszuges aus dem Handelsregister dort zwar unter der Berufsbezeichnung „Kaufmann” eingetragen; diese Funktion begründet jedoch nicht seine Kaufmannseigenschaft i.S.d. § 1 HGB. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung und der Nachweis eines eigenen Handelsgewerbes des Beklagten. Insoweit fehlt es aber an einer konkreten Darlegung durch die Klägerin und entspr. Beweisantritten. Der von ihr neben der Firma „W. mbH” behauptete eigene Messebau- und Ausstattungsbetrieb (Bl. 57 d.A.) des Beklagten existiert offenbar ebenso wenig wie die nicht näher beschriebene eigene Druckerei (Bl. 109 d.A.). Insoweit erbringt auch das von der Klägerin vorgelegte Urteil des...

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