Leitsatz (amtlich)
Ist eine zugunsten eines Gläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre unwirksam geworden, so kann der Insolvenzverwalter ungeachtet der Möglichkeit eines späteren erneuten Wirksamwerdens der Sicherung die Berichtigung des Grundbuchs im Wege des Unrichtigkeitsnachweises betreiben (Anschluss an OLG Köln vom 14.7.2010 - 2 W 86/10, ZIP 2010, 1763; a.A. OLG Stuttgart vom 30.8.2011 - 8 W 310/11).
Normenkette
GBO § 22; InsO § 88
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 02.09.2011) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 2.9.2011 aufgehoben.
II. Das AG München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die im Grundbuch des AG München von Unterschleißheim in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 100.000 EUR für xx, geb. xx; zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 11.9.2008, zu löschen.
III. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Insolvenzschuldner ist zu 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks. An dessen Grundstücksanteil wurde zugunsten des Beteiligten zu 2, eines Gläubigers, am 5.11.2010 eine Zwangshypothek zu 100.000 EUR nebst Zinsen gemäß einem Endurteil des LG B. vom 9.6.2009 im Wege der Sicherungsvollstreckung eingetragen. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 24.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beteiligte zu 1 ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eintragung der Eröffnung im Grundbuch stammt vom 30.11.2010; die Eintragung am Grundstücksanteil des Schuldners wurde am 7.12.2010 bewirkt.
Der Beteiligte zu 1 beabsichtigt, den Hälfteanteil durch Veräußerung zu verwerten. Zunächst beantragte er die Löschung der Zwangshypothek im Wege der Grundbuchberichtigung. Auf Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 29.7.2011 änderte er seinen Antrag dahin, einen Vermerk zu der eingetragenen Zwangshypothek anzubringen, wonach diese gem. § 88 InsO schwebend unwirksam sei und die endgültige Unwirksamkeit eintrete, sobald der Eigentümer nicht mehr als solcher eingetragen sei. Mit Schriftsatz vom 2.9.2011 hat er erneut seinen ursprünglichen Löschungsantrag als Hauptantrag und den Antrag auf Eintragung eines Vermerks zur Zwangssicherungshypothek hilfsweise gestellt.
Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2 als Inhaber der Zwangshypothek Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser hat sich sich gegen eine Löschung verwahrt. Mit Beschluss vom 2.9.2011 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Zwangshypothek von der Rückschlagsperre erfasst werde, diese zwar schwebend unwirksam sei, jedoch die Möglichkeit einer Konvaleszenz des Rechts bestehe, wenn es als Buchposition erhalten bleibe und mit einem gegebenenfalls geänderten Rang wieder auflebe, wenn der Schuldner bei Verfahrensbeendigung oder Freigabe seine Verfügungsbefugnis wieder erlange. Die Löschung aufgrund Unrichtigkeit würde daher eine weitere potentielle Unrichtigkeit nach sich ziehen, weshalb die Löschungsbewilligung des Gläubigers erforderlich sei. Dem Hilfsantrag könne deswegen nicht entsprochen werden, weil für das Grundbuchrecht der numerus clausus des Sachenrechts gelte, mithin nur eintragungsfähig sei, was auch dazu vorgesehen sei. Die Wiederholung von gesetzlichen Folgen oder deren künftige Auswirkungen sei nicht eintragungsfähig. Die Voraussetzungen des § 88 InsO seien im Zusammenhang mit der Grundbuchakte ersichtlich, während sich die Folgen aus dem Gesetz ergäben. Für die Eintragung eines zusätzlichen Vermerks zur Erläuterung der Rechtslage gebe es keine Grundlage. Noch viel weniger treffe dies für den Fall einer Eigentumsübertragung zu, da die Rechtslage bei künftigen Veränderungen im Grundbuch nicht vorab durch einen entsprechenden Vermerk vorgeprüft werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der davon ausgeht, die eingetretene Rückschlagsperre erfasse die Zwangshypothek und diese sei auf Antrag des Insolvenzverwalters, trotz eines möglichen Wiederauflebens nach Beendigung der Insolvenz, zu löschen.
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Vor dem Senat hatte der Beteiligte zu 2 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. An seiner Auffassung, die Zwangshypothek müsse eingetragen bleiben, hält er fest.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des im eigenen Namen kraft Amtes beschwerdeberechtigten Insolvenzverwalters hat in der Sache Erfolg. Dem Löschungsantrag im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) ist stattzugeben.
1. Mit dem Grundbuchamt geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen der Rückschlagsperre und damit des § 88 InsO gegeben sind, somit die am 5.11.2011 erlangte Sicherung durch Eintragung der Zwangshypothek mit der Eröffnung d...