Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsausschluss steht Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Fehlen vertraglich vereinbarter Beschaffenheit nicht entgegen

 

Normenkette

BGB § 346 Abs. 1, §§ 348, 434 Abs. 1 S. 1, § 437 Nr. 2, § 444

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 01.07.2016; Aktenzeichen 1 O 1314/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 01.07.2016, Aktenzeichen 1 O 1314/15, aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.651,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws Renault Grand Espace, Fahrgest. Nr.: VF.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin verfolgte Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw's.

Das LG Traunstein hat nach Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. H., Anhörung des Sachverständigen, des Ehemanns der Klägerin und des Beklagten mit am 01.07.2016 verkündetem Endurteil die auf Zahlung von 5.751,05 EUR zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des verkauften Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen. Auf die in dem Ersturteil (Bl. 52/57 d.A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen, des Weiteren auf die erstinstanziell gewechselten Schriftsätze, das Gutachten des Sachverständigen M. H. (Bl. 34 d.A.) vom 24.01.2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 (Bl. 45/48 d.A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanziellen Klageantrag unverändert weiter. Sie beanstandet die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach hier eine Haftung des Beklagten nur bei Arglist in Betracht käme. Wenn das LG dem Umstand, dass der Beklagte verschiedene Beschaffenheitsangaben gemacht hat, keine Bedeutung mit der Begründung zumesse, der...-Ausdruck sei lediglich Anlass für die Aufnahme von Verhandlungen gewesen, aber letztlich nicht in den Kaufvertrag eingeflossen, sei diese Rechtsauffassung nicht haltbar, zumal sie die gesetzlichen Vorgaben in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB missachte. Die Klageschrift vom 16.04.2015 enthalte unter Ziffer 2 und 3 Ausführungen zur vereinbarten Beschaffenheit.

Nachdem der Beklagte das Internet-Werbeinserat selbst gesetzt habe und für den Inhalt des Inserats selbst verantwortlich sei, hafte er aufgrund seiner nicht zutreffenden Werbeaussagen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der diesbezüglich vertraglich vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung sei unwirksam, wie der BGH auch entschieden habe.

Die Klägerin beantragt,

I. das Endurteil des LG Traunstein vom 01.07.2016, zugestellt am 06.07.2016, Az.: 1 O 1314/15, aufzuheben,

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 5.751,05 zu zahlen, zuzüglich Zinsen mit 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Renault Grand Espace, Fahrgestell-Nr.: VF.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzielle Urteil.

Der Beklagte habe für die Funktionsfähigkeit des Dieselpartikelfilters und des Vorkatalysators keine Garantie übernommen. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Verkäufer ersichtlich in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernommen habe und damit zu erkennen gebe, dass er für alle Folgen des Fehlens entstehen werde. Der Hinweis auf eine Beschreibung in der Anzeige auf... stelle kein Garantieversprechen dar, der Inhalt des Inserats sei nicht in den Kaufvertrag aufgenommen.

Der Beklagte habe das Fahrzeug mit den Angaben an die Klagepartei verkauft, so wie er es auch erworben habe, und während seiner Besitzzeit weder selbst noch durch Dritte irgendwelche Veränderungen an der Abgasanlage durchgeführt oder durchführen lassen. Über die gesamte Laufzeit hin und auch nicht während der Probefahrt habe er Mängel festgestellt.

10. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 02.11.2016 (Bl. 77/79 d.A.) Bezug genommen. Beweis wurde nicht erhoben.

11. II. Die zulässige Berufung erweist sich zum weitaus überwiegenden Teil als begründet.

12. Die Klägerin kann von dem Beklagten nach §§ 346 Abs. 1, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alternative 1, 326 Abs. 5, 323 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw's sowie Ersatz ihrer im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrags auf das Fahrzeug getätigten Aufwendungen verlangen. In der...-Verkaufsanzeige sicherte der Beklagte verschiedene Eigenschaften zu, insbesondere "gut erhaltener Renault", "Umweltplakette: 4 (grün)" und "Ausstattung Partikelfilter ...". Diese Eigenschaften, die von der Käuferseite nach diesen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwa...

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