Entscheidungsstichwort (Thema)
Zitierungen: Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2023 - 6 U 76/22 und Aufgabe OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21.
Normenkette
BGB §§ 357-358; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 12.05.2022; Aktenzeichen 14 O 551/21) |
Tenor
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ein Gebrauchtfahrzeug der Marke M. schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 23.09.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 31.000,00 EUR, auf den 60 monatliche Raten von 478,90 EUR sowie eine im Oktober 2021 fällig Schlussrate in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen waren. An den Händler leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 449,00 EUR aus eigenen Mitteln.
Am 04.08.2021 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und behielt sich die Rückforderung weiterer Zahlungen vor. Die Beklagte hat den Widerruf zurückgewiesen.
Im Oktober 2021 zahlte der Kläger das Darlehen vertragsgemäß vollständig zurück. Mit Kaufvertrag vom 29.10.2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.500,00 EUR an einen Dritten.
Der Kläger macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsschluss begonnen habe und er noch im Jahr 2021 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit seiner der Beklagten am 18.01.2022 zugestellten Klage verlangte er von der Beklagten die Erstattung geleisteter Darlehensraten sowie der an den Händler entrichteten Anzahlung und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach - bei entsprechender Auslegung - erklärter Aufrechnung gegen einen Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 17.065,39 EUR hat der Kläger in erster Instanz zuletzt noch eine Zahlung in Höhe von 12.617,61 EUR nebst Prozesszinsen geltend gemacht.
Die Beklagte meint, der Widerruf sei unwirksam und behauptet, das dem Kläger überlassene Exemplar des Darlehensvertrages enthalte alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Zudem verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs hat sie ihr Recht geltend gemacht, Leistungen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs zu verweigern. Ferner hat sie hilfsweise mit dem Anspruch auf Wertersatz für den zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust und Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel aufgerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, dies mit Ausnahme des im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zum letzten Klageantrag zu 1 berichteten, vom Kläger abgezogenen Wertersatz in Höhe von 17.0655,39 EUR. Denn ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO protokollierten und gemäß § 165 ZPO dem Tatbestand vorgehenden Antragstellung des Klägers, wonach der Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.03.2022 gestellt wurde (Bl. 122 eA LG), in dem ein Wertersatzanspruch in Höhe von 17.065,39 EUR abgesetzt war, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Schreibversehen.
Das Landgericht hat die Leistungsklage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Beklagte dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten könne, da der Kläger zunächst verpflichtet sei, das finanzierte Fahrzeug zurückzugeben. Seine Vorleistungspflicht sei auch nicht durch die Veräußerung an einen Dritten erloschen, da die Voraussetzungen des § 275 BGB im Streitfall nicht vorlägen. Mangels Annahmeverzug seien auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig.
Dagegen wendete sich die Berufung des Klägers, mit der er die in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt hatte, bis er den Rechtsstreit im Hinblick auf die von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung erhobene Einrede der Vorleistungspflicht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 in der Hauptsache für erledigt erklärte.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
1. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Es ist deshalb gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen noch darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend darauf an, dass die erstmalige Erhebung des der Beklagten zustehenden Leistungsverweigerungsrechts gem. § 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB in der Klag...