Für die Räumung von Wohnraum ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Bei Geschäftsraummietverhältnissen kommt es dagegen auf den Gegenstandswert an. Wichtig ist die richtige Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift. Das ist vor allem bei Eheleuten, bei denen nur einer Vertragspartei ist, problematisch.
Für Klagen auf Räumung von Wohnraum gelten die §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a ZPO.
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