Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandssache

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die nicht verheirateten Eltern eines vor dem 1.7.1998 geborenen Kindes für dieses die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB übernommen und aufgrund dieser Erklärung keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, dessen Geburtsnamen gemäß § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB neu zu bestimmen, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname – soweit er nach geltendem Recht zulässig ist – auch für die nach dem Inkrafttreten des KindRG geborenen Geschwister verbindlich (Fortführung von BayObLGZ 1996, 198).

 

Normenkette

BGB § 1617 Abs. 1 S. 3, § 1617b Abs. 1 Sätze 1, 4, § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1618a a.F.; EGBGB Art. 224 § 3; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 303/00)

AG Würzburg (Aktenzeichen UR III 32/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 26. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die ihnen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern der 1995 geborenen Tochter. Der Beteiligte zu 1 hat ihr gemäß § 1618 BGB a.F. seinen Familiennamen K. erteilt. Am 6.7.1998 haben die Eltern gegenüber dem Stadtjugendamt erklärt, für die Tochter die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übernehmen.

Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes am 29.10.1998 erkannte der Beteiligte zu 1 am 5.2.1999 gegenüber dem Stadtjugendamt die Vaterschaft unter gleichzeitiger Beurkundung der Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 2 an; zugleich gaben die Eltern die Erklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab, die Sorge für den Sohn gemeinsam zu übernehmen.

Am 25.5.1999 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 beim Standesamt, den nach dem Namen der Mutter B. eingetragenen Geburtsnamen des Sohnes zu ändern in den Namen des Vaters, nämlich K. Der Standesbeamte lehnte die beantragte Änderung wegen Versäumung der dreimonatigen Ausschlußfrist des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB ab und gab auch einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten daraufhin eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 PStG.

Mit Beschluß vom 10.1.2000 wies das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 zurück und führte aus, die Frist des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB sei versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Frage, da es sich dabei um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handle.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein. Das Landgericht hob mit Beschluß vom 26.9.2000 die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10.1.2000 auf und wies den Standesbeamten an, den Familiennamen des am 29.10.1998 geborenen Sohnes auf K. zu ändern. Gegen diese am 11.10.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 25.10.2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig; es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 21, §22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zwar habe das Amtsgericht zutreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt, weil es sich dabei um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handle, auf die die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Anwendung fänden. Dennoch habe die Namenserteilung an das erste Kind eine Bindungswirkung auch für den Namen des zweiten Kindes entfaltet. Dies ergebe sich aus § 1617b Abs. 1 Satz 4 BGB i.V.m. § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB, nachdem die Beteiligten zu 1 und 2 am 6.7.1998 gegenüber dem Stadtjugendamt für das erste gemeinsame Kind die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB erklärt und deswegen das Recht zur Neubestimmung des Namens des Kindes gemäß § 1617b Abs. 1 BGB erworben hätten. Letzteres hätten sie dadurch wahrgenommen, daß sie einvernehmlich von der Neubestimmung abgesehen und damit zum Ausdruck gebracht hätten, daß das erste Kind seinen bisherigen Familiennamen weiterführen solle. Danach liege eine Willensentscheidung der Eltern im Sinne des § 1617b Abs. 1 BGB für das erste Kind vor, so daß in der entsprechenden Anwendung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für das zweite Kind der Familienname „K.” in das Geburtenbuch einzutragen sei. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Regelungswerkes, wonach bei Geschwistern, die von nicht verheirateten Eltern abstammen und in deren Familie aufwachsen, die Namensgleichheit gewahrt werden solle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs...

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