Verfahrensgang

OLG Hamburg (Beschluss vom 19.03.2003; Aktenzeichen 1 U 1/03)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die darauf gestützte Verwerfung der Berufung in einem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Gegen den die Berufung der Beschwerdeführerin verwerfenden und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts stand der Beschwerdeführerin die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde trotz der gesetzlich vorgesehenen Statthaftigkeit gemäß § 574 Abs. 2 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht noch hätte zugelassen werden müssen. Denn es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin alle nach der Lage zur Verfügung bestehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen muss (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17. Oktober 1989 – 2 BvR 1276/89 –, BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 2232/00 –). Das Bundesverfassungsgericht hat für den vergleichbaren Fall der Nichtzulassungsbeschwerde zur Öffnung des Revisionsrechts bereits entschieden, dass diese zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört (BVerfGE 91, 93 ≪105 f.≫). Der Beschwerdeführerin war die Erhebung der Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Aussichtslosigkeit unzumutbar. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nämlich nach § 574 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 –, BGHZ 151, 221, 222; BGHZ 152, 182; Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 –, NJW 2004, S. 367, 368), was die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend macht. Insbesondere geht der Hinweis der Beschwerdeführerin fehl, der Rechtsweg sei erschöpft, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen habe. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 133 GVG entscheidet über die Rechtsbeschwerde und auch über deren Zulassung das Rechtsbeschwerdegericht, also hier der Bundesgerichtshof. Die mangelnde Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht war deshalb für die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs nicht maßgeblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1443946

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