Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 6 O 549/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Zahlung restlichen Werklohns für die Herstellung einer Beschilderung in Anspruch.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 03.06.2005 zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.893,37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.09.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Ansprüche hätten der vierjährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F. unterlegen, die mit dem Ablauf des 31.12.2000 begonnen habe. Mit der Rechnungslegung vom 04.11.1999, die zu der Zahlung der Beklagten vom 14.12.1999 geführt habe, sei die Werklohnforderung der Klägerin fällig geworden; die vorbehaltlose Zahlung sei als konkludente Abnahme der Werkleistung anzusehen. Dem stünden die für November 2000 vorgetragenen Mängelanzeigen der Beklagten nicht entgegen, da ein Abnahmevorbehalt nicht erklärt worden sei. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 195 BGB sei die Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 03.05.2002 habe nicht zu ihrer Hemmung geführt, da die Zustellung des Mahnbescheids nicht demnächst nach § 167 ZPO erfolgt sei. Zwar sei das Monierungsschreiben des Mahngerichts entgegen § 172 Abs. 1 ZPO der Klägerin und nicht ihrem Verfahrensbevollmächtigten übersandt worden. Jedoch sei der anwaltlichen Wiederholung der Antragstellung vom 21.06.2002 zu entnehmen, dass die Klägerin das Monierungsschreiben an jenen weitergeleitet habe. Ungeachtet dessen habe es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin oblegen, sich spätestens zwei Monate nach der Antragstellung durch eine Nachfrage beim Mahngericht über den Fortgang des Verfahrens zu vergewissern.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 06.11.2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 13.11.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 06.02.2007 am 02.02.2007 begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2006 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.893,31 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Verjährung etwaiger Werklohnansprüche der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB festgestellt.
1.
Die Ansprüche auf Bezahlung der 1999 durchgeführten Arbeiten hat zunächst der vierjährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. unterlegen, da ihnen die Ausführung von Arbeiten durch einen Kaufmann für den Gewerbebetrieb des Schuldners zugrunde liegen. Die Verjährung hat nach § 201 BGB a. F. mit dem Ablauf - spätestens - des 31.12.2000 begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche oder ausdrückliche Abnahme des Gewerks nach § 640 BGB nicht stattgefunden hat. Denn es ergibt sich aus den Umständen des Falles, dass die Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck gebracht und damit die Fälligkeit der Ansprüche der Klägerin nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB herbeigeführt hat.
Eine stillschweigende Abnahme ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Besteller den Werklohn an den Unternehmer ohne die Erklärung eines Vorbehalts zahlt (BGH NJW 1970, 421, 422; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 640, Rn. 6; MünchKomm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 640, Rn. 17; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. 2003, § 640, Rn. 17; Bamberger/Roth/Voit, BGB, § 640, Rn. 7; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1354). Dabei kommt die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß bereits darin zum Ausdruck, dass der Besteller erhebliche Teile der Vergütung bei gleichzeitiger Ingebrauchnahme der erbrachten Leistung zahlt (Korbion/Frank, Baurecht, Teil 19, Rn. 178). So liegt der Fall hier. Es ist unstreitig, dass auf den in der Schlussrechnung vom 12.07.2000 (Bl. 47 d. A.) ausgewiesenen Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 98.311,70 DM die Beklagte - bereits zuvor - Zahlungen in Höhe von 69.600,00 DM, 10.745,00 DM und 4.284,55 DM, insgesamt mithin 84.629,55 DM, erbracht hat. Damit hat sie einen Anteil in Höhe von rund 86 % und damit den weit überwiegenden Teil der Werklohnforderung der Klägerin ausgeglichen. Damit ist auch die Ingebrauchnahme ihrer Leistungen durch die Beklagte einhergegangen; ...