rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gleichzeitige vom Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommene Abtretung mehrerer Grundschulden an den späteren Anfechtungsgegner des Anfechtungsgläubigers stellte regelmäßig nicht schon dann ein Scheingeschäft nach § 117 BGB dar, wenn der notariell beurkundete Verkauf der mit den Grundschulden belasteten Grundstücke vom Schuldner an den Anfechtungsgegner sich als Scheingeschäft erweist, denn der beabsichtigte Erfolg der Gläubigerbenachteiligung durch Abtretung der Grundschulden setzt deren Wirksamkeit voraus.

2. Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müßte.

3. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreit, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können, anfallen.

 

Beteiligte

des Herrn Franz-Jürgen U

Herrn Karl-Werner Sch

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 10 O 16/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung nur wegen einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von 715.926,28 DM nebst 5,5 % Zinsen (statt 10,5 % Zinsen) zu dulden ist.

Wegen des weitergehenden Duldungsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen bleibt es bei dem landgerichtlichen Urteilstenor.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 850.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch Prozessbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes geleistet werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ließ in der Zeit von 1976 bis 1982 in W. mehrere Häuser errichten. Sein Architekt war Werner H. (künftig: Schuldner). Im Jahre 1984 erhob der Kläger gegen diesen Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Planung und Bauaufsicht. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17.02.1992 – 3 O 293/84 wurde der Schuldner zur Zahlung von 884.133,84 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Schuldners wurde durch inzwischen rechtskräftige Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.09.1993 sowie 12.09.1996 insoweit zurückgewiesen, als der Schuldner zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 715.926,28 DM nebst Zinsen verurteilt worden war.

Am 24.02.1992 bewilligte der Schuldner die Eintragung von Eigentümergrundschulden zu Lasten folgender in seinem Eigentum stehender Grundstücke:

E. straße 144

(800.000,00 DM)

Am N.

(1.000.000,00 DM)

jeweils eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 458,

…straße 9

(1.000.000,00 DM)

St… Straße 102

(500.000,00 DM)

jeweils eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 8357.

Am 27.02.1992 schloss der Schuldner mit dem Beklagten, dem Sohn eines Cousins seiner Ehefrau, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem er die genannten vier Grundstücke sowie das Grundstück

T. straße 70 a, 70 b, 70 c, 70 d,

eingetragen im Grundbuch von G. Blatt 6319,

dem Beklagten zu einem Preis von 3,5 Mio. DM verkaufte und sich mit diesem über den Eigentumsübergang auf den Beklagten einigte. In dem Vertrag wurden als Belastungen der Grundstücke acht Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) aufgeführt. Es wurde bestimmt, dass der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis die Schuld aus diesen Grundpfandrechten nebst deren Verzinsung und Amortisation mit Wirkung vom Tage des Vertragsschlusses als eigene dingliche und persönliche Schulden mit der Verpflichtung übernahm, die Gläubiger bei Fälligkeit zu befriedigen. Soweit durch die auf die Grundpfandrechte bislang geleisteten Tilgungen Eigentümergrundschulden entstanden waren, wurden diese an den Beklagten abgetreten. Besitz und Nutzungen sowie die Lasten und die Gefahr gingen mit sofortiger Wirkung auf den Beklagten über, der ab Vertragsschluss mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Miet- und Pachtverträge eintrat. Mit der Verwaltung der Grundbesitzung einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen, der Einnahme der Mieten und der Führung des gesamten Zahlungsverkehrs wurde die P. Wohnungsbau GmbH in G. (künftig: P. beauftragt, deren Geschäftsführer der Schuldner war. Ferner ist in dem Vertrag vom 27.02.1992 vermerkt, die nicht aufgeführten Grundpfandrechte seien außerhalb des Grundbuchs an den Beklagten abgetreten worden. Am gleichen Tag tra...

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