Auslegen von Findlingen ist bauliche Veränderung

Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche „zwei bis drei stattliche Findlinge“ auszulegen. Anlass des Beschlusses war, dass auf der Rasenfläche, die an einen gepflasterten Hof grenzt, immer wieder Fahrzeuge abgestellt werden. Dies soll durch die Steine verhindert werden.
Ein Eigentümer hat den mehrheitlich gefassten Beschluss angefochten.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Beschluss verstößt gegen § 22 Abs. 1 WEG. Das Auslegen großer Findlinge geht über die gärtnerische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus und stellt eine Bauliche Veränderung dar.
Bereits bei kleineren Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie der Verlegung von Trittplatten, die einen Gehweg bilden sollen, nimmt die Rechtsprechung eine bauliche Veränderung an, ebenso beim Einbau von Parksperrbügeln auf einer Sondernutzungsfläche. Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes für die hier in Rede stehenden stattlichen Findlinge gelten, die ein dauerhaftes und signifikantes Hindernis gegen illegales Parken darstellen sollen.
Die bauliche Veränderung stellt auch einen Nachteil für sämtliche Eigentümer dar, sodass deren Zustimmung nicht entbehrlich ist. Der Nachteil liegt schon darin, dass die von den Steinen in Anspruch genommene Fläche nicht mehr anderweitig der ursprünglichen Zweckbestimmung der Rasenfläche verwendet werden kann. Zudem kann eine Verkehrsgefährdung nicht ausgeschlossen werden, weil Autofahrer die Steine im Dunkeln übersehen könnten.
Weil hier eine bauliche Veränderung vorliegt, kann schließlich offen bleiben, ob der angefochtene Beschluss überhaupt hinreichend bestimmt ist.
(AG Oberhausen, Urteil v. 9.7.2013, 34 C 94/12)
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