BGH: Heizkostenabrechnung bei fehlerhaftem Messwert

Können die an einem Heizkörper abgelesenen Messwerte aus zwingenden physikalischen Gründen nicht zutreffen, darf der Vermieter diese der Heizkostenabrechnung nicht zugrunde legen.

Der Vermieter kann eine Heizkostenabrechnung dann nicht auf die abgelesenen Messwerte stützen, wenn der an einem Heizkörper abgelesene Messwert aus zwingenden physikalischen Gründen nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert entsprechen kann.

In diesem Fall greift § 9a Abs. 1 HeizKV, wonach der Verbrauch auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im Abrechnungszeitraum zu ermitteln ist.

Lässt sich der Verbrauch auch nicht auf diesem Weg ermitteln, etwa mangels geeigneter Vergleichsdaten, bleibt nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei der so errechnete Wert gem. § 12 Abs. 1 HeizKV um 15 % zu kürzen ist.

(BGH, Beschluss v. 5.3.2013, VIII ZR 310/12)


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