Lange Verjährung bei mangelhafter Solaranlage
Hintergrund: Photovoltaikanlage fest auf Halle angebracht
Die Eigentümerin einer Tennishalle (Auftraggeberin) beauftragte ein Unternehmen damit, auf dem Dach der Halle eine Photovoltaikanlage zu errichten.
Das Unternehmen montierte über 300 Module mit einem Gewicht von jeweils 18 Kilogramm auf einer Unterkonstruktion, die ihrerseits fest mit dem Dach der Halle verbunden wurde. Die Kontroll- und Steuerungsanlage wurde im Inneren der Halle errichtet, ferner wurde eine umfangreiche Verkabelung montiert.
Die Auftraggeberin bemängelt, dass die Anlage eine zu geringe Leistung bringe, und verlangt, die Vergütung um 25 Prozent zu mindern. Das Unternehmen meint, eventuelle Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Es gelte die werkvertragliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die lange fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk sei nicht anwendbar.
Entscheidung: Lange Verjährungsfrist für Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche sind nicht verjährt.
Die fünfjährige Verjährungsfrist "bei Bauwerken" gilt, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient.
Das ist hier der Fall. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Halle verbunden, dass eine Trennung vom Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleichzuachten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
(BGH, Urteil v. 2.6.2016, VII ZR 348/13)
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