Rechtsmittelbeschwer bei Streit über Verwalterbestellung
Hintergrund: Anfechtungsklage gegen Verwalterbestellung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mit Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwalters. Auf die Anfechtungsklage mehrerer Wohnungseigentümer erklärte das Amtsgericht den Bestellungsbeschluss für unwirksam und bestellte ein anderes Verwaltungsunternehmen für eine Dauer von zwei Jahren zum Verwalter. Die Vergütung legte das Gericht auf insgesamt 43.700 Euro brutto fest.
Vor dem Landgericht hatte das Urteil des Amtsgerichts im Wesentlichen Bestand. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Daraufhin hat einer der beklagten Wohnungseigentümer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die erforderliche Beschwer von 20.000 Euro sei erreicht, weil das Landgericht den Streitwert auf 21.850 Euro (die Hälfte des festgelegten Gesamthonorars) festgesetzt habe.
Entscheidung: Beschwer richtet sich nach Verwalterhonorar
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.
Maßgeblich für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
Dabei ist nicht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert maßgeblich. Dieser ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien bemessen worden, auf Basis des vom Gericht festgelegten Gesamthonorars. Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich aber nicht nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem einfachen Interesse des Rechtsmittelführers.
Streiten die Parteien wie hier um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar. Dieser liegt hier jedenfalls unter 20.000 Euro, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.
(BGH, Beschluss v. 10.3.2021, V ZR 174/20)
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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde
Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts ist grundsätzlich nur möglich, wenn dieses die Revision zugelassen hat.
Lässt das Berufungsgericht eine Revision gegen sein Urteil nicht zu, kann die betroffene Partei allerdings Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen, vorausgesetzt, sie kann eine Beschwer von mehr als 20.000 Euro geltend machen.
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