Defekte Telefonleitung rechtfertigt Minderung
Hintergrund: Telefonleitung wegen Kabeldefekts tot
Der Vermieter und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Mietminderung.
Seit Juni 2015 funktioniert die Telefonleitung in der Wohnung wegen eines Defekts an einem Kabel nicht. Die Mieterin kann daher über das Festnetz weder telefonieren noch das Internet nutzen. Sie macht deshalb eine Mietminderung von zehn Prozent geltend. Zugleich verlangt sie vom Vermieter, die defekte Telefonleitung zu reparieren.
Entscheidung: Minderung ist berechtigt
Die Mietminderung von zehn Prozent ist gerechtfertigt. Die defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Wohnung dar.
Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das „Wohnen“ umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört.
Dahinstehen kann, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.
Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich auch nicht um eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit, was zur Folge hätte, dass die Minderung ausgeschlossen wäre. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist heute essenziell. Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Mieterin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Angesichts der Wichtigkeit eines Telefonanschlusses ist eine Minderung von zehn Prozent gerechtfertigt.
Reparatur ist nicht Sache des Vermieters
Indes kann die Mieterin vom Vermieter selbst keine Reparatur der defekten Leitung verlangen. Die Pflichten des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache sind unter Rücksicht auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes auszulegen. Danach liegt die Pflicht zur Reparatur von Telefonleitungen beim Telekommunikationsunternehmen. Den Vermieter trifft vor diesem Hintergrund nur die Pflicht, dem Telekommunikationsunternehmen den Zugang zum Haus zu ermöglichen und die Zustimmung zu den erforderlichen Arbeiten zu erteilen sowie diese zu dulden.
(LG Essen, Urteil v. 21.7.2016, 10 S 43/16)
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