Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag

Die Indexklausel, auch bekannt als Gleitklausel, Preisklausel oder Wertsicherungsklausel, findet sich in beinahe jedem Gewerbemietvertrag. Die Zulässigkeit einer Indexklausel, die Folgen der Unzulässigkeit und die richtige Berechnung der Mietänderung bereiten oft Schwierigkeiten. Diese sind jedoch vermeidbar.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag soll inflations- und deflationsbedingte Verschiebungen sowohl im Sinne des Vermieters als auch im Sinne des Mieters ausgleichen. Auch wenn die Praxiserfahrung anderes vermuten lässt, ist die Indexklausel keine Mieterhöhungsvereinbarung.

Sofern es sich bei der Miete nicht um eine Inklusivmiete handelt, bezieht sich die Indexklausel im Gewerbemietrecht ausschließlich auf die vereinbarte Grundmiete. Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen werden von der Indexklausel nicht umfasst.

Echte und unechte Gleitklauseln im Gewerbemietvertrag

Bei Indexklauseln gilt es zwischen echten Gleitklauseln (§ 1 Abs. 1 PrKG) und unechten Gleitklauseln (§ 1 Abs. 2 PrKG) zu unterscheiden. Während bei der echten Gleitklausel die Änderung der Bezugsgröße im vereinbarten Index unmittelbar zu einer Änderung der Grundmiete führt,

Beispiel: „Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um 5 Prozent, verändert sich entsprechend automatisch die Miete um 5 Prozent.“


passt sich bei der unechten Gleitklausel die Grundmiete nicht automatisch an, sondern nur durch weitere Handlungen der Vertragsparteien.

Beispiel: „Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um 5 Prozent, soll die Angemessenheit der Miete überprüft und die Miethöhe neu vereinbart werden.“

Voraussetzungen einer zulässigen Indexklausel im Gewerbemietvertrag

Unechte Gleitklauseln sind grundsätzlich zulässig und wirksam. Echte Gleitklauseln hingegen sind eigentlich unzulässig und damit verboten. Im Gewerberaummietrecht sind echte Gleitklauseln aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PrKG

  • die Mietänderung durch die Änderung eines vom Statistischem Bundesamt oder einem Statistischem Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischem Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindex bestimmt wird, und
  • der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mietvertrag auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen wurde oder der Mieter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, und
  • weder Mieter noch Vermieter durch die Indexklausel unangemessen benachteiligt werden.

Eine unzulässige unangemessene Benachteiligung stellt insbesondere die sogenannte „Upwards-Only-Klausel“ dar. Eine solche Klausel liegt dann vor, wenn eine Mieterhöhung bei einem Anstieg der Bezugsgröße im vereinbarten Index vereinbart wird, jedoch umgekehrt keine Mietsenkung bei einem Absinken der Bezugsgröße eintreten soll.

Beispiel: „Steigt der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um 5 Prozent, steigt entsprechend automatisch die Miete um 5 Prozent.“


Eine unzulässige Indexklausel liegt auch dann vor, wenn sich die Miete überproportional anhand der Änderung der Bezugsgröße im vereinbarten Index verändern soll. Dies gilt auch schon bei geringen Abweichungen. 

Beispiel: „Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um 5 Prozent, verändert sich entsprechend automatisch die Miete um 6 Prozent.“


Umgekehrt stellt es keine unzulässige unangemessene Benachteiligung dar, wenn sich die Miete unterproportional anhand der Änderung der Bezugsgröße im vereinbarten Index verändern soll.   

Beispiel: „Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um 5 Prozent, verändert sich entsprechend automatisch die Miete um 4 Prozent.“

Rechtswirkung einer unzulässigen Indexklausel im Gewerbemietvertrag

Verstößt eine Indexklausel gegen die genannten Voraussetzungen, ist sie zwar unzulässig und dadurch gemäß § 1 Abs. 1 PrKG verboten. Damit ist sie jedoch nicht per se unwirksam.

Sofern vertraglich nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wurde, tritt nach § 8 PrKG die Unwirksamkeit einer Indexklausel erst zum Zeitpunkt der rechtskräftig festgestellten Unzulässigkeit der Klausel ein. Das heißt, dass sowohl Vermieter als auch Mieter die Klausel trotz Unzulässigkeit beziehungsweise Verbot solange anwenden können, bis ein rechtskräftiges Urteil die Unzulässigkeit der Klausel bestätigt. Auch Mietzahlungen, die auf Grundlage einer unzulässigen Indexklausel in der Vergangenheit geleistet wurden, können trotz der gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit der Indexklausel nicht zurückgefordert werden.

Bei der Vereinbarung einer Indexklausel muss daher insbesondere dem Mieter bewusst sein, dass er bis zu einem rechtskräftigen Urteil lange Zeit an eine unzulässige und eigentlich verbotene Indexklausel gebunden sein kann. Umgekehrt muss der künftige Vermieter beim Erwerb einer Immobilie im Rahmen der Due-Dilligence-Prüfung darauf achten, dass eine bestehende Indexklausel von einem Gericht nachträglich als unwirksam beurteilt werden könnte. Eine Mietanpassung bei Änderung der Bezugsgröße im vereinbarten Index wäre dann nicht mehr möglich.    

Berechnung der Mietänderung

Auch bei der Ermittlung einer Mietanpassung auf Grund einer Änderung der Bezugsgröße im vereinbarten Index treten häufig Fehler auf. So wird bei der Berechnung der Indexänderung oft fälschlicherweise nicht zwischen einer Änderung des Indexes um Prozent und einer solchen um (Prozent-)Punkte unterschieden, was zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berechnung der Mietanpassung führt. Während die Veränderung eines Indexes um (Prozent-)Punkte anhand der Indextabellen abgelesen werden kann, muss die prozentuale Veränderung berechnet werden.

Beispiel:

Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland (2010=100)

Mai 2012: 103,9

März 2017: 109,0

Veränderung in Punkten: 5,1 (109,0 – 103,9 = 5,1)

Veränderung in Prozent: 4,9 (109,0 / 103,9 x 100 – 100 = 4,9)

Um die oft schwierige Berechnung einer Mietänderung auf Grund einer Indexänderung durchzuführen, empfiehlt es sich die (gute) Rechenhilfe auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes zu verwenden.

Wegfall des vereinbarten Index

Wird der im Mietvertrag vereinbarte Index als Bezugsgröße nicht mehr erhoben (beispielsweise 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltsindex), so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung der nunmehr geltende Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) zu verwenden, sofern nichts Abweichendes vertraglich vereinbart wurde.

Index regelmäßig überprüfen

Das PrKG enthält zwar keine Begrenzungen hinsichtlich einer rückwirkenden Geltendmachung von Mietforderungen. Allerdings sind die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB zu beachten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt danach drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf eine höhere Miete fällig geworden ist.

Beispiel:

Im April 2010 erhöht sich die Miete auf Grund einer Indexklausel um 5 Prozent (beispielsweise 50 Euro monatlich). Der Vermieter bemerkt dies aber erst im Juni 2017. Er kann daher auf Grund der Verjährung rückwirkend nur die Mehrmiete ab dem 1.1.2014 einfordern, mithin 2.100 Euro. Die Mietforderungen vom 1.4.2010 bis zum 31.12.2013 sind verjährt.


Da vereinbarte Indexklauseln nach Vertragsabschluss oft in Vergessenheit geraten, sollten Vermieter bestehende Mietverträge überprüfen und die Veränderung des vereinbarten Index verfolgen. Dies kann sich auszahlen. So erfuhr beispielsweise der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Zeitraum vom April 2007 bis April 2017 eine Steigerung von 13,78 Prozent. 

Praxishinweis: Verzug von Hinweis abhängig machen

Ist eine echte Gleitklausel im Mietvertrag vereinbart, kann dies dazu führen, dass der Mieter im Falle einer unbemerkten Indexerhöhung und einer damit verbundenen Mieterhöhung automatisch erheblich in Verzug mit der Mietzahlung gerät. Dies kann wiederum zu einer außerordentlichen Kündbarkeit des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen. Um dies zu vermeiden, sollte im Interesse des Mieters im Gewerbemietvertrag vereinbart werden, dass die Wirkung des Verzuges erst durch einen gesonderten Hinweis des Vermieters eintritt:

Beispiel: „Solange der Mieter von dem Vermieter keine schriftliche Neuberechnung der Miete erhalten hat, gerät der Mieter nicht in Zahlungsverzug.“


Schlagworte zum Thema:  Mieterhöhung, Mietrecht