Eigentümer können Parken auf dem Grundstück einschränken
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer wendet sich unter anderem gegen eine in einer Eigentümerversammlung beschlossene Nutzungsregelung.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus sechs Einheiten. Jeder Wohnung ist ein Stellplatz zugeordnet. Insoweit besteht zugunsten der Eigentümer der jeweiligen Wohnung ein Sondernutzungsrecht.
Die Stellplätze sind durch einen Carport überdacht. Vor den Stellflächen befindet sich eine ca. 8,50 m breite gepflasterte Zufahrtsfläche. Ein Eigentümer parkt gelegentlich ein weiteres Fahrzeug quer vor seinem Stellplatz und dem benachbarten Stellplatz, der seinem Sohn zugeordnet ist.
Auf einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss:
„Außerhalb der gemäß Teilungserklärung zugewiesenen Carport-Stellplätze ist das Parken ab sofort verboten. Falschparker werden zukünftig kostenpflichtig abgeschleppt. Lediglich kurzes Anhalten zum Be- und Entladen, sowie rücksichtsvolles Parken von Handwerkern und dem Gärtner sind zukünftig in diesem Bereich erlaubt.“
Ein Eigentümer beantragt, diesen Beschluss für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beschluss ist weder nichtig noch anfechtbar.
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss konkretisieren, was ein zulässiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ist. Dabei haben sie einen großzügigen Ermessensspielraum, unter mehreren möglichen Regelungen eine solche zu treffen, die ihren Bedürfnissen entspricht. Die Grenzen des Ermessens sind dort zu ziehen, wo ein billigenswerter Gebrauch entweder gänzlich verboten oder einer dem faktisch gleichzusetzenden Reglementierung unterzogen wird. Das ist hier nicht der Fall.
Das Gericht sah es angesichts der örtlichen Situation als gegeben an, dass das Parken außerhalb der zugewiesenen Stellflächen die Benutzung der Stellplätze erschwert, weil zusätzliches Rangieren erforderlich wird. Dies stellt keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar.
Indes ist das Abstellen von Fahrzeugen durch Handwerker oder Gärtner sowie zum kurzfristigen Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch des Gemeinschaftseigentums selbst dann zu betrachten, wenn davon gewisse Beeinträchtigungen für die Stellplatzinhaber ausgehen. Gerade diese Fälle haben die Wohnungseigentümer in ihrem Beschluss aber explizit ausgenommen.
(LG Itzehoe, Urteil v. 28.5.2014, 11 S 58/13)
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