Der Sondernutzungsberechtigte kann den Bereich, der dem Sondernutzungsrecht unterliegt, allein und unter Ausschluss der übrigen Eigentümer nutzen. Die Nutzungsbefugnis ist aber nicht grenzenlos. Insbesondere darf der Sondernutzungsberechtigte an der Sondernutzungsfläche keine baulichen Veränderungen vornehmen, es sei denn, dies ist ihm ausdrücklich gestattet. Er darf daher nicht
- auf einer Gartenfläche einen Geräteschuppen oder einen Zaun errichten
- auf einer Terrassenfläche einen Wintergarten bauen
- einen Dachboden zu Wohnzwecken umbauen.
Andererseits darf der Sondernutzungsberechtigte einer Gartenfläche diese gärtnerisch nach seinen Vorstellungen gestalten, sofern hiermit keine grundlegende Umgestaltung (z. B. Fällen von Bäumen) verbunden ist.
Sondernutzungsfläche bleibt Gemeinschaftseigentum
Unabhängig davon, wie weit das Sondernutzungsrecht reicht, bleibt die Sondernutzungsfläche Gemeinschaftseigentum. Als solches unterliegt sie weiterhin der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft. Das gilt insbesondere auch für die Instandhaltung und Instandsetzung.
Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsfläche
Es gibt keinen Automatismus, dass ein Sondernutzungsberechtigter für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich ist und Kosten und Lasten allein tragen muss. Allerdings kann ein Sondernutzungsrecht auch so formuliert werden, dass der Berechtigte für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondernutzungsbereichs sorgen und die Kosten hierfür tragen muss. Im Regelfall wird dies ratsam sein.
Fehlt es an einer solchen Regelung, müssen sämtliche Eigentümer für Instandhaltung und Instandsetzung aufkommen. Das stößt häufig auf Unverständnis, weil viele Eigentümer nicht einsehen, warum sie für etwas zahlen sollen, das sie nicht nutzen können.
Überschreitung des Sondernutzungsrechts
Überschreitet ein Eigentümer ein ihm eingeräumtes Sondernutzungsrecht, können die anderen Eigentümer von ihm Unterlassung verlangen. Umgekehrt kann ein Sondernutzungsberechtigter von der WEG Unterlassung bzw. Entschädigung verlangen, wenn er in der Ausübung seines Sondernutzungsrechts behindert wird.
Nächstes Kapitel:
Gesetzliche Grundlage des Sondernutzungsrechts
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Aber Sie haben Recht: In der Aufzählung fehlen Stellplätze und Garagen. Auch dies sind klassische Fälle, in denen häufig Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Wir haben den Beitrag entsprechend ergänzt.
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion