Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zum Verwaltungsbeirat nur wenige Vorschriften, die die Aufgaben des Beirats allgemein umreißen. In § 29 WEG gesetzlich vorgegebene Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats sind,
- den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen
- den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen.
Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat
Die Rechnungsprüfung ist eine zentrale Aufgabe des Verwaltungsbeirats der WEG. Der Beirat muss die Abrechnung rechnerisch und sachlich prüfen, bevor diese in der Versammlung zur Abstimmung gestellt wird. Zur Prüfung gehört es auch, die Richtigkeit der Kostenverteilung zu kontrollieren.
Protokollunterzeichnung durch Beiratsvorsitzenden
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (oder sein Vertreter) hat zudem nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG die Aufgabe, das Protokoll von Eigentümerversammlungen mit zu unterschreiben (neben dem Vorsitzenden der Versammlung, das ist in der Regel der Verwalter, und einem Wohnungseigentümer).
Einberufung von Eigentümerversammlungen
Auch kann der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn es keinen Verwalter gibt oder sich dieser pflichtwidrig weigert, zu einer Versammlung zu laden (§ 24 Abs. 3 WEG).
Der Beiratsvorsitzende hat aber kein originäres Recht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Ruft der Vorsitzende eine Versammlung ein, ohne hierzu befugt zu sein, kann der Verwalter die Versammlung verhindern.
Weitere Aufgaben für den Beirat
Neben diesen Aufgaben können dem Verwaltungsbeirat in der Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss der Wohnungseigentümer weitere Aufgaben, Befugnisse und Vollmachten erteilt werden, zum Beispiel
- Abschluss des Verwaltervertrags
- Erteilung von Aufträgen gemeinsam bzw. in Abstimmung mit der Verwaltung
- Mithilfe bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen.
Da die Eigentümer den Verwaltungsbeirat nicht durch Beschluss zu Leistungen zwingen können, kommt ein Auftrag erst zustande, wenn der Beirat die Übernahme akzeptiert hat. Der Beirat sollte sich daher in einer Versammlung, die Beschlüsse über zusätzliche Aufgaben/Aufträge fasst, ausdrücklich darüber erklären, ob er einen Auftrag annimmt oder ablehnt.
Beirat ist nicht für pflichtgemäßes Verwalterhandeln verantwortlich
Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, erwächst allerdings keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Unterlässt es der Beirat, beim Verwalter darauf hinzuwirken, einen bestimmten Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen und unterbleibt deshalb eine gebotene Beschlussfassung, lässt sich hieraus keine Haftung der Beiratsmitglieder herleiten, so der BGH.
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