Der Verwaltungsbeirat besteht nach der gesetzlichen Regelung aus drei Personen. Die Gemeinschaftsordnung kann andere Anzahl an Mitgliedern vorschreiben. Gibt es keine abweichenden Vorgaben, widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein Beirat mit mehr oder weniger als drei Mitgliedern gewählt wird. Ein entsprechender Bestellungsbeschluss wäre anfechtbar, aber nicht nichtig.
Grundsätzlich nur Eigentümer als Beirat
Grundsätzlich müssen die Beiräte Mitglieder der jeweiligen WEG sein. Allerdings ist die Wahl von Nichtmitgliedern in den Beirat nicht gänzlich ausgeschlossen. So kann es die Gemeinschaftsordnung erlauben, auch „WEG-fremde“ Personen als Beirat zu wählen.
Ist eine solche Ausnahme nicht erlaubt, ist die Wahl eines Nicht-WEG-Mitglieds in den Beirat aber nur anfechtbar und nicht nichtig. Wird ein Nicht-Wohnungseigentümer unzulässigerweise in den Beirat gewählt und der Bestellungsbeschluss nicht angefochten, bleibt das Nichtmitglied wirksam Beirat.
Lesen Sie dazu auch: Nichteigentümer als Verwaltungsbeirat
Ideal-Beirat: Verschiedene Kompetenzen vereint
Jeder Wohnungseigentümer aus der betreffenden WEG kann sich in den Beirat wählen lassen. Eine besondere Qualifikation für das Amt ist nicht notwendig.
Im Idealfall besteht der Beirat aus einem Kaufmann, einem Techniker und einem weiteren Wohnungseigentümer. Dann sind die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben besonders gut abgedeckt. Es ist aber auch jede andere Zusammensetzung möglich.
Weiterlesen: