Keine Benachteiligung durch Ausgleichszahlung
Dem Kläger war im Jahr 2007 Altersteilzeit bewilligt worden. An eine Arbeitsphase von sechs Jahren mit voller Dienstleistungspflicht bei hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags sollte sich eine ebenso lange Freistellungsphase mit entsprechenden Bezügen anschließen. Bereits 2012 wurde der Kläger jedoch wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das beklagte Land zahlte ihm daraufhin einen Ausgleichsbetrag, durch den er für die Zeiten tatsächlicher Dienstleistung sowie für die ersten 182 Tage seiner Erkrankung so gestellt wurde, als ob er sich in einem Vollzeit-Dienstverhältnis befunden hätte. Für die übrige Zeit könne der Kläger lediglich die Hälfte seiner Vollzeit-Besoldung beanspruchen. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Durch die Begrenzung des Ausgleichs für Krankheitszeiten auf 182 Tage werde er schlechter gestellt als ein Vollzeit-Beamter, der während der gesamten Dauer einer Erkrankung seine Besoldung in voller Höhe fortgezahlt bekomme.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Risikoverteilung für den Fall, dass es bei der Abwicklung der Altersteilzeit zu einer Störung komme, sei – so die Koblenzer Richter – in der Altersteilzeitverordnung geregelt. Danach werde eine Benachteiligung von Beamten, deren Vorleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden könne, mittels eines finanziellen Ausgleichs vermieden. Dass dieser Ausgleich auf den Zeitraum des tatsächlich geleisteten Dienstes zuzüglich eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Dienstleistung beschränkt sei, verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Immerhin übernehme dieser für einen sechs Monate über die tatsächliche Dienstverrichtung hinausgehenden Zeitraum das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit. Er behandele den Beamten mithin insoweit trotz des Teilzeitdienstverhältnisses wie andere Beamte, welche keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hätten. Hierdurch komme der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nach (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5.12.2013, 6 K 708/13.KO).
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