Lohnsteuerliche Förderung von Elektroautos
Daneben hat der Arbeitgeber für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung von Ladestationen (für das Aufladen zu Hause) und für Zuschüsse dazu die Möglichkeit einer neuen Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist jeweils, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Zur Anwendung der Neuregelungen hat die Verwaltung nun mit einem ausführlichen Erlass Stellung genommen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Begünstigte Fahrzeuge
Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird. Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zweck des mechanischen Antriebs im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht aus einem Betriebskraftstoff und einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung. Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem extern aufladbar sein (nur mit Stecker!).
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen Elektrofahrräder nur, wenn deren Motor Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Nicht zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen hingegen die verbreiteten Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Steuerbefreiung für Ladestrom
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
- den die Beschäftigten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
- den die Beschäftigten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens beziehen,
- den Leiharbeiter im Betrieb des Entleihers beziehen.
Steuerbefreit sind auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für eine zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung, nicht jedoch deren Übereignung dafür gibt es aber die nachfolgende Pauschalierung). Nach umstrittener Verwaltungsmeinung soll der der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom aber nicht unter die Steuerbefreiung fallen.
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei als Dienstwagen überlassenen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers stellt die Erstattung der vom Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten hingegen einen steuerfreien Auslagenersatz dar.
Lohnsteuerpauschalierung bei Zuschüssen zur Ladevorrichtung
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er dem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung übereignet. Die Pauschalierung führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Eine Pauschalierung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (dann gilt aber die Steuerbefreiung, siehe vorstehend).
Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
Trägt der Beschäftigte die Aufwendungen für den Erwerb selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer ebenfalls pauschal mit 25 % erheben. Auch hier soll ein Zuschuss zu den Stromkosten jedoch nicht pauschal besteuert werden können.
Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Beschäftigte die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist.
Nachweise aufbewahren
Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzuzeichnen.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
(BMF, Schreiben v. 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03)
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