Altersteilzeit: Ablehnung wegen zu hoher Personalkosten

Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ kann der Arbeitgeber ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

Das Hessische LAG entschied über den Fall eines Beschäftigten in einem Gesundheitsamt. Die Personaldecke war nachweislich extrem knapp bemessen. Auch waren die Haushalte des beklagten Arbeitgebers in den Jahren 2009 bis 2011 in erheblichem Umfang defizitär. Deshalb wurde ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt, wonach der Arbeitgeberseite aufgegeben worden war, auf Personalkosteneinsparungen hinzuwirken. Aufgrund dessen wurde das Begehren des Beschäftigten auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abgelehnt.

 

Altersteilzeit kann wegen zu hoher Kosten abgelehnt werden

Die Klage des Beschäftigten beim Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ setzt nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handeln muss. Aus der Einschränkung „ausnahmsweise“ folgt, dass die Ablehnung nur auf dienstliche und betriebliche Gründe gestützt werden können, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen. Dies können im Einzelfall auch finanzielle Gründe sein, insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine besondere Belastung durch eine besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage des einzelnen Arbeitgebers und den einzuhaltenden Haushaltsauflagen.

Nach Auffassung des Gerichts stellen die mit dem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen, der Auflage widersprechenden Zusatzbelastungen, eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung dar.

Ablehnung auch wegen Personalmangels möglich

Ein Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann zudem ausnahmsweise auch dann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden, wenn das Arbeitsvolumen nicht verteilt und eine Nachbesetzung nicht erfolgen kann. Durch die knappe Personaldecke war hier eine Verteilung des Arbeitsvolumens des Klägers nicht möglich. Eine sofortige Wiederbesetzung ist weder im Teilzeitmodell noch im Blockmodell zulässig (Hessisches LAG, Urteil vom 15.1.2013, 19 Sa 1020/12).


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