Antrag auf Übertragung von nicht gewährten freien Wochenenden

Ärzte an kommunalen Krankenhäusern haben seit dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf mindestens 2 freie Wochenenden pro Monat im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahrs. Wenn diese im ersten Kalenderhalbjahr nicht gewährt wurden, können sie auf Antrag der Ärzte im nächsten Kalenderhalbjahr gewährt werden.

In der letzten Tarifrunde zum TV-Ärzte/VKA haben sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Marburger Bund für die rund 54.000 Ärzte an kommunalen Krankenhäusern darauf geeinigt, dass den Ärzten mindestens 2 freie Wochenenden pro Monat im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres zu gewähren sind. Davon kann nur abgewichen werden, wenn sonst eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. In einem solchen Fall müssen die nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich gewährt werden. Hierzu ist jedoch ein Antrag des Arztes bzw. der Ärztin notwendig.

Antrag muss bis zum 28. Juli 2020 gestellt werden

Im Tarifvertrag ist geregelt, dass der Antrag „innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraums“ zu stellen ist. Da die Tarifregelung am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ist das erste Kalenderhalbjahr, in dem ein Anspruch auf die freien Wochenenden besteht (also der „Ausgleichszeitraum“), am 30. Juni 2020 abgelaufen. Der Antrag auf Übertragung der nicht gewährten freien Wochenenden muss deshalb bis zum 28. Juli 2020 (also 4 Wochen nach dem 30. Juni 2020) gestellt werden. Eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich.

Hintergrund:

§ 10 Abs. 12 TV-Ärzte/VKA seit dem 1.1.2020:

Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin / der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Auf Antrag der Ärztin / des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.

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