Beschäftigungszeit und Berechnung der Kündigungsfristen nach TVöD

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD, die für die Kündigungsfrist und die sogenannte Unkündbarkeit entscheidend ist, werden nur vorherige Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber berücksichtigt. Das hat das BAG klargestellt.

Die Beschäftigungszeit spielt im TVöD eine wichtige Rolle, vor allem bei der Kündigung. So verlängern sich die Fristen für die ordentliche Kündigung mit zunehmender Beschäftigungszeit. Außerdem können im Tarifgebiet West Arbeitsverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und nach Vollendung des 40. Lebensjahres des Beschäftigten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (sogenannte Unkündbarkeit).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil über einen Fall entschieden, in dem eine Verwaltungsangestellte gegen ihre Kündigung geklagt hatte. Sie hatte mehrmals zwischen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gewechselt, bei ihrem letzten Arbeitgeber aber weniger als 15 Jahre gearbeitet. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen seien und sie daher unkündbar sei.

Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erforderlich

Das BAG hat die Klage abgewiesen und die Kündigung für wirksam erklärt. Es hat klargestellt, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist und für die Unkündbarkeit nur Zeiten bei demselben Arbeitgeber berücksichtigt werden. Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind nach dem eindeutigen Tarifwortlaut keine Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Nach dieser Vorschrift werden nur bei „demselben Arbeitgeber“ zurückgelegte Zeiten berücksichtigt.

Eindeutige Regelung im Tarifvertrag

Dies zeigt auch ein Vergleich mit anderen Regelungen, die an die Beschäftigungszeit anknüpfen. Während der TVöD bei den Bestimmungen zum Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD) und zum Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD) auf § 34 Abs. 3 TVöD insgesamt verweist, nehmen die Regelungen zu den Kündigungsfristen (§ 34 Abs. 1 TVöD) und zur Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 TVöD) nur auf die Sätze 1 und 2 des § 34 Abs. 3 TVöD Bezug. Damit ist eine Ausweitung auf die bei anderen Arbeitgebern abgeleisteten Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD nicht möglich.

(BAG, Urteil v. 22.2.2018, 6 AZR 137/17)

 

Hintergrund:

§ 34 TVöD:

(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

 

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