Corona-Regeln für Verwaltung und Büroarbeit
Seit den 70er Jahren haben sich auch in Deutschland Mehrpersonenbüros, Gruppenbüros und Großraumbüros durchgesetzt. Alle drei Bürotypen sind aus der Perspektive des Arbeitsschutzes ohnehin umstritten, doch während der Coronakrise offenbaren speziell die Großraumbüros endgültig ihre großen Nachteile für die Gesundheit der Beschäftigten: Viele Menschen sitzen eng zusammen in einem oft nur schlecht belüfteten Raum mit stets laufender Klimaanlage und müssen dort aus beruflichen Gründen viel sprechen.
Für Callcenter gelten diese Merkmale noch mehr als für Verwaltungsbetriebe. Es ist daher kein Wunder, dass zum Beispiel in Südkorea die Infektionskette in einem Callcenter ihren Anfang nahm. Der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) sind diese Probleme bewusst und sie veröffentlichte daher die folgenden Regelungen im Bereich der Arbeitsorganisation, der technischen Schutzmaßnahmen, der Arbeitsprozesse sowie der personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Corona und Büroarbeit: Arbeitsorganisation, Arbeitsprozesse und technische Maßnahmen
- Soweit möglich sollten die Mitarbeiter in Einzelbüros arbeiten. Auch bei Zwei- bis Sechspersonenbüros ist zu prüfen, ob eine Einzelbelegung umgesetzt werden kann – beispielsweise durch Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder durch eine Aufteilung der Beschäftigten im Rahmen eines Schichtbetriebs.
- In Mehrpersonenbüros (bis 6 Personen), Gruppenbüros (bis 25 Personen) und Großraumbüros (ab 400 m²) muss sichergestellt werden, dass der Schutzabstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird. Ein Abstand von 2 Metern wird empfohlen.
- Der Schutzabstand kann allein schon durch die Umstellung der Büroarbeitstische erreicht werden. In der Regel haben Büroarbeitstische eine Tiefe von 80 cm. Werden zwei Büroarbeitstische gegenüber angeordnet, so ergibt sich allein daraus bereits ein Abstand von 1,6 Metern.
- Zusätzliche Maßnahmen, mit welchen der Mindestabstand sichergestellt werden kann, sind: Die Besetzung von nur jedem zweiten Arbeitsplatz, die Erhöhung der Abstände zwischen den Arbeitsplätzen, das Aufstellen von Trennwänden und die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für einige Beschäftigte.
- Werden die Arbeitsplätze neu angeordnet, um dadurch die Sicherheitsabstände zu gewährleisen, müssen gleichzeitig aber auch die Anforderungen der ASR A1.8 und ASR A2.3 in Bezug auf die Verkehrs- und Fluchtwegbreiten beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch für Verkehrswege, die an Arbeitsplätzen vorbeiführen.
- Zur Wahrung des Schutzabstandes können „Einbahnstraßen“ oder Ausweichflächen entlang der Verkehrswege eingerichtet werden.
- Besprechungen und Meetings sollten nur stattfinden, wenn die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer unbedingt notwendig ist. Ist dies nicht der Fall, so sollten Telefon- bzw. Videokonferenzen organisiert werden.
- Desk Sharing an Büroarbeitstischen und Callcenterarbeitsplätzen sollte unbedingt vermieden werden.
- Auch bei der Nutzung von Pausen-, Küchen- und Aufenthaltsräumen muss der Schutzabstand eingehalten werden. Dazu sollten insbesondere Bodenklebestreifen (evtl. mit Warnhinweisen) zur Kennzeichnung der Abstände verwendet werden. Auch durch einen strikten Schichtbetrieb kann sichergestellt werden, dass sich jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten in diesen Räumen aufhält.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen für Personen in Büroarbeit
- Ist es für Beschäftigte unvermeidbar bei Besprechungen mit anwesend zu sein, sollten diese stets eine Mund-Nase-Bedeckung tragen – auch wenn der Schutzabstand eingehalten werden kann.
- Der dauerhafte Einsatz von Mund-Nase-Bedeckungen am Bildschirm- und Büroarbeitsplatz sollte aber möglichst vermieden werden.
- Den Beschäftigten sollten Arbeitsmittel wie Maus, Tastatur und Headset persönlich zugewiesen werden. Ist dies nicht möglich, sollten im Reinigungs- und Hygienekonzept alternative Maßnahmen mit derselben Schutzwirkung festgelegt werden.
- Kontaktflächen am Büroarbeitstisch, Computer und an der Tastatur sollten regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
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