Eilantrag gegen Testpflicht zur Teilnahme am Unterricht erfolglos
Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag, § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass seit dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet ist, soweit die Schulen über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.
Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt
Das OVG hat die Auffassung des Antragstellers, dass diese Regelung im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende Grundlage finde, nicht geteilt. Es dränge sich auch nicht auf, dass die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre und der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Pandemiegeschehens in Deutschland („dritte Welle“) und die Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten spreche alles dafür, dass der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen diesen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertige.
Ungleichbehandlung gerechtfertigt
Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.4.2021, OVG 11 S 48.21)
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