Entlassung eines Polizeianwärters wegen YouTube-Video rechtmäßig

Wenn ein Polizeianwärter ein Video ins Internet stellt, in dem er eine Betrugsmasche zeigt, rechtfertigt dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit seine Entlassung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Ein Polizeianwärter aus Berlin stellte im Jahr 2018 ein Video bei YouTube ein, das den Eindruck vermittelt, ihn bei einem Betrug zu zeigen. In dem Video führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf, ohne diese zu bezahlen. Das Video des Polizeianwärters wurde im Dezember 2018 bundesweit in den Medien bekannt und löste Empörung aus. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Als der Anwärter gegen seine Entlassung klagte, entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass er zu Recht aus dem Polizeidienst entlassen worden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben.

Verstoß gegen Kernpflichten eines Polizeibeamten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Polizeianwärters gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Der Polizeianwärter vermochte die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde nicht zu entkräften.

(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2019, OVG 4 S 44.19/OVG 4 M 10.19)

OVG Berlin-Brandenburg / Haufe Online Redaktion

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