Kein Anspruch auf Beschäftigung über die Pensionsgrenze hinaus
Ohne Erfolg hat ein Lehrer auf Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinweg geklagt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage des 67 Jahre alten Pädagogen gegen das Land Hessen zurück.
Altersdiskriminierung durch Zwangspensionierung ist gerechtfertigt
Die zwangsläufige Pensionierung von Beamten mit 65 sei zwar eine Altersdiskriminierung, die aber gerechtfertigt sei, urteilte das Gericht (Urteil v. 20.5.2015, 9K3147/13.F).
Ziel der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen sei die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, «bei der die Einstellung und Förderung jüngerer Berufsangehöriger begünstigt und die Personalplanung optimiert» werde. Dieses Ziel müsse mit angemessenen Mitteln erreicht werden können.
Lehrer hatte zunächst im Eilverfahren Erfolg gehabt
Der Lehrer einer Frankfurter Gesamtschule hatte seine Klage unter anderem mit seinem guten Gesundheitszustand und seiner Beliebtheit bei den Schülern begründet. Im ersten Eilverfahren hatte er im Sommer 2013 noch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung erreicht. Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte die Klage aber in zweiter Instanz bereits zurückgewiesen.
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