Keine Beförderung von Polizisten ohne Haushaltsmittel

Mehrere Beförderungsverfahren von Polizeibeamten in Sachsen-Anhalt wurden mangels Haushaltsmitteln abgebrochen. Fehlende Haushaltsmittel stellen einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt. Das hat das VG Magdeburg entschieden.

Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt hat Anfang 2017 mehrere Beförderungsverfahren aus dem Jahr 2016 abgebrochen. Die für Beförderungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel seien zum 31.12.2016 verfallen. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg wollte ein Beförderungsbewerber die Polizeidirektion zur Fortsetzung des Beförderungsverfahrens verpflichten.

VG Magdeburg: Abbruch des Beförderungsverfahrens mangels Haushaltsmitteln zulässig

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag des Beförderungsbewerbers abgelehnt. Ein Abbruch eines Beförderungsverfahrens ist möglich, wenn er sachlich gerechtfertigt ist. Fehlende Haushaltsmittel stellen eine solche Rechtfertigung dar. Der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt zufolge, können Ausgaben nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zwar Ausgabereste für das nächste Jahr übertragen werden, allerdings wurde diese Einwilligung durch das Ministerium ausdrücklich versagt. Die für Beförderungen im Jahr 2016 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können im Jahr 2017 daher nicht mehr verwendet werden und der Dienstherr kann rechtlich von einer Beförderung aus diesem Grund absehen.

Für die Beförderungsbewerber bleibt allerdings die Möglichkeit, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einzulegen (VG Magdeburg, Beschluss v. 23.5.2017, 5 B 169/17 MD).

VG Magdeburg

Schlagworte zum Thema:  Beamtenbesoldung, Beförderung, Beamte