Klage gegen Rettungsdienstgebühren überwiegend erfolglos
Insgesamt hatten Krankenkassen 5,3 Mio. Euro eingeklagt, zurückverlangen können sie vom Land Berlin bzw. der Berliner Feuerwehr nur 440.000 Euro, so das OVG Berlin-Brandenburg.
Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst bestätigt, dass es sich bei den umstrittenen rund 19.000 Einsatzfahrten um die Rettung von Notfallpatienten gehandelt habe.
Gericht beanstandet Kostenkalkulation nicht
Die Überprüfung der bereits im Jahr 2003 festgesetzten Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen habe ferner ergeben, dass die gesetzlichen Krankenkassen die komplexe und umfangreiche Kostenkalkulation der Feuerwehr mit über 82 Mio. Euro pro Jahr in weitem Umfang ohne Erfolg beanstandet haben. Insbesondere sei die Zahl der von der Feuerwehr vorgehaltenen Reservefahrzeuge nicht in Frage zu stellen und die Abschreibungsmethode für ältere Rettungsfahrzeuge rechtmäßig, soweit die Feuerwehr dabei keinen Gewinn erzielt habe.
Pensionskosten anders berechnen, kein ausreichender Nachweis von Mehrarbeit
Bei den kalkulatorischen Pensionskosten, die der Senat als solche ebenfalls als ansatzfähig anerkannt habe, hätte die Feuerwehr allerdings die im Land Berlin allgemein vorgeschriebenen Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen in ihre Kostenberechnung einstellen müssen.
Ausgleichzahlungen für Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 hat das Gericht nicht akzeptiert, weil die Feuerwehr den entsprechenden Umfang nicht hinreichend nachgewiesen habe.
Die übrigen Ansätze für Personal- und Gebäudekosten, weitere Sachkosten (Treibstoffe, Reparaturkosten, medizinisches Verbrauchsmaterial) sowie innerbetriebliche Verrechnungen seien nicht zu beanstanden. Bei den maßgeblichen Fallzahlen, aus denen sich die festgesetzte Gebühr im Zusammenhang mit den anzuerkennenden Kosten errechne, sei allerdings von allen Rettungseinsätzen (einschließlich der sog. Fehlfahrten) auszugehen.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 30.6.2016, OVG 1 B 12.12 und OVG 1 B 16.12).
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