Lehrer müssen im Notfall Medikamente verabreichen

Von Lehrkräften und Erziehern kann erwartet werden, dass sie Kindern in Notsituationen Medikamente geben. Die Unterstützung durch eine zusätzliche Krankenschwester ist nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden nicht erforderlich.

Lehrkräfte und Erzieher können zwar nicht verpflichtet werden, kranken Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen. Das Sozialgericht Dresden stellte aber fest, dass sie Kindern, bei denen es gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann (beispielsweise Epilepsiepatienten oder Allergiker), in Notsituationen solche Medikamente geben müssen, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können.

Der Fall: Schülerin leidet an Epilepsie

Die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Die Krankenkasse argumentierte, eine allgemeine Beaufsichtigung des Kindes sei ausreichend, lebensbedrohliche Situationen seien nicht zu erwarten.

Gericht: Lehrer sind in Notfällen zur Hilfeleistung verpflichtet

Lehrer und Erzieher können auch an Förderschulen nicht zur regelmäßigen Medikamentenabgabe verpflichtet werden können. Auch sie trifft jedoch die allgemeine Hilfepflicht in Notfällen (§ 323c StGB).

Für die Lehrer und Erzieher der im vorliegenden Fall betroffenen Schülerin gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als für Lehrer und Erzieher anderer Schüler, die beispielsweise an Allergien, Asthma, Diabetes oder Epilepsie erkrankt sind. Die Hilfepflicht kann auch die Abgabe eines Notfallmedikaments umfassen, dessen Anwendung keiner medizinischen Ausbildung bedarf. Gerade Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen steht, müssen sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder einstellen.

Eine ununterbrochene individuelle Begleitung jedes gesundheitlich gefährdeten Kindes durch eine medizinische Fachkraft allein wegen der abstrakten Gefahr eines Notfalles, könne kein Gesundheitssystem leisten, so das Sozialgericht Dresden (Beschluss v. 2.7.2019, S 47 KR 1602/19 ER).


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