Niedersachsen muss Lehrer-Berufserfahrung im Ausland anerkennen

Das Land Niedersachsen muss die Erfahrung einer Lehrkraft in einem anderen EU-Staat voll anerkennen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 23.4.2020 in Luxemburg, dass anderslautende Bestimmungen des Landes gegen die EU-Regeln zur Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen.

Der EuGH entschied den folgenden Fall:

In Niedersachsen wurde nur eine geringe Berufserfahrung anerkannt

Das Land hatte einer Lehrerin, die 17 Jahre in Frankreich unterrichtet hatte, bei ihrer Einstellung in Niedersachsen nur 3 Jahre Berufserfahrung anerkannt. Sie bekam wegen dieser Einstufung weniger Gehalt.

Die Lehrerin beantragte deshalb die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe und die rückwirkende Zahlung des höheren Entgelts. Das Land lehnte dies ab. Die Lehrerin habe ihre Berufserfahrung von mehr als drei Jahren bei einem anderen Arbeitgeber als dem Land Niedersachsen erworben. Daher könne die Berufserfahrung gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht vollständig angerechnet werden.

Die Lehrerin klagte dagegen vor deutschen Arbeitsgerichten, die schließlich den EuGH um eine Vorentscheidung baten.

EuGH: Nur teilweise Anerkennung der Berufserfahrung beeinträchtigt die Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die höchsten EU-Richter stellten zunächst fest, dass die niedersächsischen Behörden die Berufserfahrung der Lehrerin in Frankreich als im Wesentlichen gleichwertig anerkannt hatten. Wenn das Land aber die gleichwertigen Vordienstzeiten im EU-Ausland nicht vollständig anerkenne, mache dies den Wechsel der Lehrerin von einem Land ins andere weniger attraktiv. Es beeinträchtige also die im EU-Recht festgelegte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die geringere Einstufung in Niedersachsen halte Arbeitnehmer davon ab, von einem Mitgliedstaat in den anderen zu wechseln, argumentierten die Richter. Sie prüften auch die Gründe, die das Land Niedersachsen für seine Regelung vorgebracht hatte. Keine dieser Rechtfertigungen könne jedoch die festgestellte Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufwiegen, stellte der EuGH fest (EuGH, Urteil v. 23.4.2020, C-710/18).

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dpa

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