Reduzierung der Versorgungsbezüge trotz Schwerbehinderung

Gibt ein Beamter bei seinem Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung seine Schwerbehinderung nicht an, kann der Bescheid und die daraus resultierende Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht nachträglich geändert werden, so das Verwaltungsgericht Koblenz.

Bei einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst betrug der Grad seiner Behinderung (GdB) 40. Aufgrund der Folgen eines Unfalls beantragte er die Erhöhung seines GdB. Zudem bat er um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und wies darauf hin, dass er von einem Gesamtabzug bei seiner Pension von 3,6 % ausgehe. Auf seinen Antrag hin, wurde der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Finanzen setzte die Versorgungsbezüge mit einem Versorgungsabschlag von 3,6 % fest. Hiergegen wehrte sich der Beamte mit der Begründung, dass der Grad seiner Behinderung mittlerweile auf 50 erhöht wurde und sich deswegen eine Reduzierung seiner Bezüge verbiete. Nach erfolglosem Widerspruch hatte nun das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz über den Fall zu entscheiden.

Schwerbehinderung kann nicht nachträglich für die Zurruhesetzung berücksichtigt werden

Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge war erfolglos. Grundsätzlich kann ein Beamter nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden. Hierfür muss er jedoch ausdrücklich einen Antrag stellen. Der Grund für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand ist in der Folge maßgeblich für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Vorliegend hat der Beamte seine Behinderung jedoch nicht erwähnt und auch nicht das noch laufende Verfahren zur Erhöhung seines GdB. Dementsprechend durfte davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Zurruhesetzung nicht wegen seiner Schwerbehinderung beantragt hat.

Keine Verletzung der Fürsorgepflicht

Aus Gründen der Rechtsklarheit kann der Grund für die Versetzung in den Ruhestand nicht nachträglich ausgewechselt werden. Die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinem Beamten wird hierdurch ebenfalls nicht verletzt.

(VG Koblenz, Urteil v. 8.6.2018, 5 K 196/17.KO)


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