Entlassung eines Kommissaranwärters aufgrund von Fehlangaben rechtmäßig
Der Kläger wurde 2017 aus dem Vorbereitungsdienst des Landes als Kommissaranwärter entlassen, weil er unter anderem falsche Angaben im Rahmen der Fahrtkostenerstattung gemacht hatte und zudem Kollegen getäuscht habe. Nach Ansicht des Polizeipräsidiums mangele es daher an der erforderlichen charakterlichen Eignung.
Mehrfache Falschangaben und Falschaussagen
Konkret gab der Kläger im Rahmen einer Fahrtkostenerstattung an, in Aachen zu wohnen. Tatsächlich hatte er seinen Erstwohnsitz in Köln. Zudem habe er sich als Bundespolizist ausgegeben und sich mit einer entsprechenden Uniform fotografieren lassen, obwohl er die Ausbildung wegen Nichtbestehens der Zwischenprüfung nicht abgeschlossen habe. Er habe außerdem Kollegen und Vorgesetzte über sein Alter und seinen beruflichen Werdegang getäuscht. Der Kläger wehrte sich gegen die Entlassung und erhob Klage.
Rückschluss auf fehlende persönliche Eignung zutreffend
Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte die Klage ab. Die Einschätzung einer fehlenden persönlichen Eignung sei zutreffend. Die falschen Angaben bei der Fahrtkostenerstattung ließen den Rückschluss zu, dass der Kläger nicht mit der nötigen Genauigkeit arbeiten könne. Genau dies stelle jedoch einen wesentlichen Aspekt der polizeilichen Arbeit dar. Auch habe der Kläger unwahre Tatsachen über seinen beruflichen Werdegang gegenüber einer Reihe von Personen geäußert.
Aufrichtigkeit der Beamten im Polizeidienst spielt besondere Rolle
Das Vorbringen des Klägers, er sei von Kollegen und Vorgesetzten möglicherweise missverstanden worden, überzeugte das Gericht nicht. Sein Verhalten habe nach Ansicht des Gerichtes vielmehr notorische Züge erreicht und hebe sich besonders dadurch hervor, dass er über Jahre hinweg sowohl im beruflichen als auch privaten Bereich unwahre Tatsachen behauptet habe und sich damit habe hervorheben wollen, so das Verwaltungsgericht. Gerade dem gegenseitigen Vertrauen unter Kollegen komme im Polizeidienst aber eine besondere Wertigkeit zu, da diese Tätigkeit mit erheblichen Gefahrensituationen verbunden sein könne, in denen die Aufrichtigkeit der Beamten eine herausragende Rolle spiele.
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 24.10.2019, 1 K 221/18)
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