Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Kfz-Mechaniker. Englischkenntnisse. Beweislastverteilung für das Vorhandensein englischer Fachsprachenkenntnisse
Leitsatz (amtlich)
- Über die Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehende fachliche Anforderungen können darin bestehen, daß der Arbeitnehmer für seine Arbeit fachbezogene Fremdsprachenkenntnisse benötigt.
- Diese zusätzliche Anforderung führt zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Lohngruppe 7 TVAL II, wenn die Tätigkeiten überwiegen, zu deren Ausübung der Arbeitnehmer die Sprachkenntnisse vorhalten muß. Unerheblich ist dabei, wieviel Zeit er tatsächlich auf Übersetzungsarbeiten verwendet.
Normenkette
TVAL II §§ 51, 56, Lohngruppen 6, § 7
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.05.1992; Aktenzeichen 10 Sa 848/91) |
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 09.08.1991; Aktenzeichen 3 Ca 149/91) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1992 – 10 Sa 848/91 – aufgehoben.
- Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen der bei seiner Tätigkeit benötigten Englischkenntnisse höherzugruppieren ist.
Der Kläger ist Kraftfahrzeugmechaniker mit abgeschlossener dreijähriger Berufsausbildung. Er ist in diesem Beruf seit 1979 im Depot M… der US-Stationierungsstreitkräfte tätig. Die Parteien haben die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Die aus einem Meister, drei Vorarbeitern und etwa 25 weiteren Mitarbeitern bestehende Abteilung, welcher der Kläger angehört, ist mit Wartungs- und Reparaturarbeiten an Radfahrzeugen beschäftigt. Nach einer von einem Kraftfahrzeuginspektor vorgenommenen Eingangsinspektion erhält der Kläger als Arbeitsauftrag eine in englischer Sprache abgefaßte Mängelliste. In dieser Liste sind auch die Technical Manuals (TM) angegeben, nach deren Maßgabe die Arbeiten jeweils durchzuführen sind. Diese technischen Handbücher zu den verschiedenen Fahrzeugtypen bestehen, wie das Landesarbeitsgericht durch Einsichtnahme in einige nach Auffassung beider Parteien typische TM festgestellt hat, überwiegend aus graphischen Darstellungen und geringem englischen Text. Außerdem stehen dem Kläger für Störungsfälle noch englischsprachige “Trouble-Shooter-Anweisungen” zur Verfügung.
Bisher wird der Kläger nach § 56 Lohngruppe 6 i.Verb.m. § 61 Gewerbegruppe A 3 TVAL II vergütet. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Lohngruppe erfüllt. Am 30. August 1990 hat er von der Beklagten erfolglos seine Höhergruppierung in die Lohngruppe 7 begehrt. Er ist der Auffassung, die mit seiner Arbeit verbundenen Anforderungen gingen über diejenigen der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers deutlich hinaus, weil er Kenntnisse der einschlägigen englischen Fachsprache haben müsse. Dies gelte für seine gesamte Tätigkeit, da diese auf der Grundlage englischsprachiger Arbeitsaufträge und TM erfolge und er daher ständig Kenntnisse der englischen Fachsprache vorhalten müsse. Der Kläger hat nicht näher dargetan, wie häufig und in welchem Umfang er tatsächlich auf die TM und die Trouble-Shooter-Anweisungen zurückgreift.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er rückwirkend ab dem 1. März 1990 nach der tariflichen Lohngruppe A 3 – 7 zu entlohnen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Kläger müsse nicht ständig seine englischen Sprachkenntnisse vorhalten, sondern sie im wesentlichen nur bei der Entgegennahme der Arbeitsaufträge anwenden. Die in den Arbeitsaufträgen vorkommenden Fachausdrücke wiederholten sich regelmäßig und seien dem Kläger aufgrund seiner Routine bekannt. Sie hat unter Beweisantritt behauptet, daß der Kläger nicht die jeweils einschlägigen TM selbständig lesen, verstehen und nach den darin enthaltenen Vorgaben arbeiten müsse. Bei den verschiedenen vom Kläger auszuführenden Arbeiten sei nämlich überwiegend ein Rückgriff auf die TM nicht erforderlich, da es sich um Arbeiten der untersten Wartungs- und Instandhaltungsstufe handele. Überdies könne sich der Kläger wegen der Übersetzung englischer Fachausdrücke auch an seinen Meister wenden, der die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen müsse.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Auf die vom Landesarbeitsgericht hierfür angeführten Gründe kann die Klageabweisung nicht gestützt werden.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen.
2. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Insoweit ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozeßstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.
II. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Kläger nach Lohngr. 6 oder Lohngr. 7 TVAL II zu vergüten ist, noch nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVAL II anzuwenden. Die hier maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen dieses Tarifvertrages lauten wie folgt:
Ҥ 51
Eingruppierung
- …
- Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird.
§ 56
Lohngruppen
…
Lohngruppe 5
- Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
- …
Lohngruppe 6
Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden,
jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1) -
- …
Lohngruppe 7
Arbeiter in Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen.”
2. Da die Merkmale der Lohngruppe 7 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 6 und diese wiederum ausdrücklich auf denjenigen der Lohngruppe 5 aufbauen, setzt eine Eingruppierung in Lohngruppe 7 voraus, daß sowohl die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II als auch die jeweils weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale vorliegen (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III 1 der Gründe, m.w.N.). Dabei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn wie im vorliegenden Fall die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaulohngruppen ausgehen (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III 2 der Gründe).
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 erfüllt. Er führt nämlich zumindest überwiegend Tätigkeiten aus, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von 36 Monaten erfordern.
b) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, daß der Kläger mit seiner Tätigkeit auch die Merkmale der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfüllt. Der Kläger war über zwei Jahre nach Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 tätig und hat seine Tätigkeit auch selbständig ausgeübt. Er hat sie nämlich ohne fachliche Anweisung und Aufsicht im Einzelfall durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – ZTR 1988, 339, 340).
3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 7 nicht hinreichend dargelegt, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Zwar ist bei der Bewertung, ob Arbeiten an den Arbeitnehmer fachlich höhere Anforderungen stellen als Tätigkeiten der Lohngruppe 6, den Tatsacheninstanzen wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs des “Hinausgehens” ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –, n.v.). Die bei der Auslegung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs vorgenommene Subsumtion kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senatsurteil vom 11. September 1991 – 4 AZR 64/91 – AP Nr. 7 zu § 51 TVAL II, zu 3a der Gründe).
Auch dieser eingeschränkten Prüfung hält das angefochtene Urteil indessen nicht stand.
b) Im Rahmen seiner Prüfung ist das Landesarbeitsgericht zunächst zwar zutreffend davon ausgegangen, daß über Lohngruppe 6 hinausgehende fachliche Anforderungen darin bestehen können, daß der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Arbeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache benötigt. Diese Sprachkenntnisse gehen nämlich über die Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus, welche die im vorliegenden Fall als Maßstab für die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 6 einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker vermittelt (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –, n.v.). Solche Sprachkenntnisse sind auch nicht als Fähigkeiten anzusehen, deren Vorhandensein von den Tarifvertragsparteien stillschweigend vorausgesetzt wird, weil sie jeder Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften als Grundausstattung mitbringen muß. Bei derartigen für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer unverzichtbaren Sprachkenntnissen kann es nämlich allenfalls um Grundkenntnisse der englischen Umgangssprache gehen, ohne die bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen der US-Stationierungsstreitkräfte eine Verständigung nicht möglich ist. Kenntnisse der technischen Fachsprache gehören aber nicht hierzu (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – ZTR 1988, 339, 341; vom 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –, n.v.).
c) Richtig hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß eine Eingruppierung in Lohngruppe 7 voraussetzt, daß die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehenden Tätigkeiten des Arbeiters überwiegen. Dies ergibt sich aus § 51 Nr. 3 TVAL II, wonach für die Eingruppierung die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend ist. Dies erfordert entgegen der Auffassung der Beklagten indessen nicht, daß alleine schon die qualifizierenden fachlichen Anforderungen – hier die Anwendung von Kenntnissen der englischen technischen Fachsprache – zeitlich überwiegen. Wenn für eine Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen bestehen, betrifft dies nämlich diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muß (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – ZTR 1988, 339, 341). Dagegen kommt es für die Eingruppierung nicht darauf an, wie häufig der Kläger tatsächlich auf diese Kenntnisse zurückgreift.
d) Auch die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Subsumtion, wonach der Kläger zur Erbringung seiner Arbeitsleistung Englischkenntnisse i.S. einer über die Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehenden Qualifikation braucht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seiner Prüfung an die oben dargestellten Grundsätze gehalten und dabei zutreffend darauf abgestellt, daß sämtliche Arbeitsaufträge sowie die Textteile der TM und die Trouble-Shooter-Anweisungen in englischer Sprache abgefaßt sind. Seine Wertung, der Kläger könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf verwiesen werden, sich wegen der Übersetzung an seinen Meister zu wenden, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Möglichkeit kann in einer Abteilung mit etwa 25 Mitarbeitern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, soll nicht der Meister seiner eigentlichen Leitungsaufgabe entzogen werden.
e) Dem Landesarbeitsgericht kann aber nicht in der Annahme gefolgt werden, der Kläger habe nicht substantiiert dafür vorgetragen, daß er zur Ausübung seiner gesamten Tätigkeit oder doch zumindest von deren überwiegendem Teil Kenntnisse der englischen Fachsprache benötige. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht insoweit vom Kläger gefordert darzulegen und unter Beweis zu stellen, bei welchen Einzeltätigkeiten er tatsächlich seine englischen Sprachkenntnisse einsetzen muß.
aa) Zwar ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die über diejenigen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen.
Es ist aber hinreichend dargetan, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers Kenntnisse der englischen technischen Fachsprache erfordert und damit über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgeht. Aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt folgt nämlich, daß er bei seiner gesamten Tätigkeit die Sprachkenntnisse vorhalten muß, die eine Eingruppierung in Lohngruppe 7 TVAL II begründen.
Dabei ist es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger sämtliche Arbeitsaufträge in englischer Sprache erhält und daß diese nach Maßgabe der einschlägigen englischsprachigen TM zu erledigen sind, auf die in den Arbeitsaufträgen jeweils ausdrücklich verwiesen wird. Die Beklagte hat auch die Behauptung des Klägers nicht bestritten, daß er angewiesen sei, die TM zu beachten.
bb) Wenn die Beklagte demgegenüber geltend macht, für den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit benötige der Kläger keine Kenntnisse der englischen Fachsprache, so ist sie insoweit darlegungsund beweispflichtig.
Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der Beweislast, wonach für das Vorliegen rechtshindernder Tatsachen der Schuldner, gegen den sich die Klage richtet, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Dabei ist zur Abgrenzung zwischen rechtsbegründenden und rechtshindernden Tatsachen darauf abzustellen, wer sich auf einen Regeltatbestand beruft und wer auf die Ausnahme hiervon (BGH Urteil vom 16. Juni 1983, BGHZ 87, 393, 399 f.; BGH Urteil vom 17. März 1992 – XI ZR 84/91 – ZIP 1992, 609, 611; BAGE 63, 363, 371 f. = AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1985, zu III 1 der Gründe).
Über die klagebegründende Tatsache, daß der Kläger jeden Arbeitsauftrag in Englisch erhält und angewiesen ist, dabei das jeweils einschlägige TM zu beachten, herrscht kein Streit. Die Beklagte beruft sich auf eine Ausnahme, wenn sie dagegen einwendet, ein Rückgriff des Klägers auf die TM sei – entgegen ihren eigenen Anweisungen – wegen der Einfachheit der zu erledigenden Arbeiten im Regelfall überflüssig, englische Fachkenntnisse benötige er daher allenfalls bei der Entgegennahme eines Auftrags, nicht dagegen im Regelfall bei dessen Ausführung. Für das Vorliegen dieser Ausnahme ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, nicht dagegen der Kläger für ihr Nichtvorliegen.
Diesen Beweis hat die Beklagte auch angeboten, das Landesarbeitsgericht hat ihn aber – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht erhoben.
4. Da eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Parteien streitig und der hierzu angebotene Beweis nicht erhoben worden ist, konnte der Senat anhand des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatbestands nicht selbst in der Sache entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu ermitteln haben, ob der Kläger, wie die Beklagte behauptet, tatsächlich überwiegend Arbeiten zu erledigen hat, die so einfach sind, daß er hierfür über Kenntnisse der englischen Fachsprache nicht verfügen muß.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Dr. Wißmann, Venzlaff, Jansen
Fundstellen
Haufe-Index 845832 |
NZA 1994, 84 |