(1) § 16 Absatz 1 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

 

"Protokollerklärung zu § 16 Absatz 1:

Es gilt ausschließlich der Bemessungssatz für das Tarifgebiet West."

 

(2) Folgende Protokollerklärungen zu § 16 werden angefügt:

 

"Protokollerklärung zu § 16:

  1. Bis zum 31. Dezember 2010 wird anstelle der Jahressonderzahlung die Zuwendung nach den Tarifverträgen über eine Zuwendung für Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 bzw. vom 5. März 1991 (TV Zuwendung Schü-O) und das Urlaubsgeld nach den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 bzw. vom 5. März 1991 (TV Urlaubsgeld Schü-O) gezahlt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist anstelle der Urlaubsvergütung für den Monat Oktober das Ausbildungsentgelt gem. § 8 Absatz 1 TVA-L Pflege für den Monat November ggf. zuzüglich der Zulagen gem. Absatz 4.
  2. Das Urlaubsgeld für das Jahr 2010 steht denjenigen Auszubildenden, die für dieses Jahr noch kein Urlaubsgeld erhalten haben, in Anwendung der genannten Urlaubsgeldtarifverträge trotz des Inkrafttretens des Angleichungs-TV Land Berlin nach dem Fälligkeitszeitpunkt des § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Tarifverträge noch zu."

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