Die Schichtzulage soll dem Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die unterschiedliche Arbeitszeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Menschen einwirkt und dadurch zu Erschwernissen führt.
Schichtarbeit ist nach der tariflichen Definition in § 7 Abs. 2 TV-L die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht.
Für den Begriff der Schichtarbeit ist entscheidend, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird.
Von Schichtarbeit ist deshalb auszugehen,
- wenn mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erledigen
- und dabei auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit tätig sind.
Weiter ist Voraussetzung, dass ein "Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit" um mindestens 2 Stunden vorliegt. Absolviert ein Beschäftigter unterschiedliche Schichten, deren Anfangszeiten weniger als 2 Stunden auseinanderliegen, liegt keine Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 2 TV-L vor. Auch bei "geteiltem Dienst" besteht kein Anspruch auf Schichtzulage, weil es an einem tatsächlichen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit fehlt (Einzelheiten hierzu Ziffer 2.2.5).
Nicht jeder Einsatz in Schichtarbeit begründet den Anspruch auf die monatlich zu zahlende Schichtzulage. Vielmehr muss der Beschäftigte die wechselnden Einsätze innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden leisten (§ 7 Abs. 2 TV-L).
Zeitspanne ist dabei – auch wenn es nicht mehr ausdrücklich im Tarifwortlaut geregelt ist – die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht.
Die Frühschicht dauert von 6.30 Uhr bis 14.30 Uhr, die Spätschicht von 14.30 Uhr bis 20.30 Uhr.
Zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht liegen 14 Stunden. Die Voraussetzung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden ist erfüllt. Die beiden Schichten beginnen auch um mindestens 2 Stunden zeitversetzt. Es besteht Anspruch auf die Schichtzulage i. H. v. 40 EUR.
Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist für den Anspruch auf die Schichtzulage nach § 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L nicht Voraussetzung, dass die genannte Zeitspanne innerhalb eines Tages oder innerhalb von 24 Stunden liegt. Es reicht aus, wenn der Beschäftigte in jedem Monat die tariflich geforderte Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erreicht.
In der technischen Abteilung arbeiten die Beschäftigten nach folgendem Schichtplan:
Woche 1, 2 und 3 (Normalschicht):
Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Samstag und Sonntag frei
Woche 4 (Spätschicht):
Montag bis Freitag 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr
Samstag und Sonntag 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Im vorstehenden Beispiel ist für den Anspruch auf Schichtzulage ausschließlich die Arbeitszeitänderung in der Woche 4 entscheidend: Die früheste Schicht beginnt an Samstagen und Sonntagen um 7.00 Uhr. Die späteste Schicht endet an den Wochentagen Montag bis Freitag um 20.00 Uhr. Der Beschäftigte erreicht einmal im Monat die Zeitspanne von 13 Stunden.
Nach den Vorläuferregelungen zu § 7 Abs. 2 TV-L (z. B. § 33a BAT, gültig bis 31.10.2006) musste die Zeitspanne von mindestens 13 Stunden innerhalb von 24 Stunden liegen und die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Auf diese Einschränkung haben die Tarifvertragsparteien des TV-L verzichtet. Im Wortlaut des § 7 Abs. 2 TV-L – auf den es bei der Auslegung des Tarifvertrags zunächst ankommt – findet sich nach den Ausführungen des BAG kein Anhaltspunkt dafür, dass die genannte Zeitspanne von mindestens 13 Stunden an demselben Wochentag erreicht werden muss. Die tarifliche Formulierung "… regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit …" stelle nicht darauf ab, dass die Arbeitszeiten des Beschäftigten an einem bestimmten Tag in der Woche die erforderliche Zeitspanne abdecken müsse.
Auch lasse Sinn und Zweck der Regelung ein anderes Auslegungsergebnis nicht zu: Die Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und Beginn oder Ende der Arbeitszeit außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt. Diese Erschwernis liege auch vor, wenn die Schichten an unterschiedlichen Wochentagen anfallen. Die Tarifvertragsparteien können – so das BAG wörtlich – "im Interesse der Straffung, Vereinfachung und Transparenz der tariflichen Regelung nur darauf abstellen, dass die Mindestzeitspanne einmal im Monat – auch an unterschiedlichen Wochentagen – erreicht wird, wenn sie dies für angemessen erachten" – und dies sei im TV-L erfolgt.
In der ...