Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung bei der VAP

 

Leitsatz (redaktionell)

Entstehen einer Tariflücke durch Umorganisation einer Behörde und Folgen für die Eingruppierung

 

Normenkette

Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) § 19

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.02.1992; Aktenzeichen 3 Sa 93/91)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 31.07.1991; Aktenzeichen 21 Ca 7624/90)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 1992 – 3 Sa 93/91 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang).

Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Sie ist seit April 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag vom 16. April 1974 für ihr Arbeitsverhältnis bei dem Sozialamt der Deutschen Bundespost die Geltung der Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart.

Die Klägerin ist seit Beginn des Angestelltenverhältnisses bei der Hauptverwaltung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Bereich „Leistungen” beschäftigt. Dieser Bereich trug ursprünglich die Bezeichnung „Leistungsbüro”. Ihm stand auf der Ebene unterhalb des Geschäftsführers der VAP ein Leistungsbüroleiter vor. Die in diesem Bereich anfallenden „Leistungsanträge” wurden nicht ganzheitlich, sondern abschnittsweise bearbeitet. Zunächst erfolgte eine Eingangsprüfung. Hierfür war eine „Eingangsgruppe” eingerichtet, der Mitarbeiter und Sachbearbeiter angehörten, und die von einem „Leiter der Eingangsgruppe des Leistungsbüros” geführt wurde. Er unterstand seinerseits dem „Leistungsbüroleiter”. Es gab ferner – gleich strukturiert – eine „Berechnungsgruppe” und eine „Prüfgruppe”. Im Jahr 1982 wurde der Bearbeitungsablauf im Teilbereich „Leistungswesen” – der Bereich war mit „Leistungs- und Versicherungswesen 312” bezeichnet – umgestellt „von der Arten- auf die Mengenteilung”. Danach hatten die Sachbearbeiter die Anträge nicht lediglich in bestimmter Hinsicht, sondern – soweit hier von Bedeutung – in vollem Umfang zu prüfen. Es gab nun keine Eingangs-, keine Berechnungs- und keine Prüfgruppe mehr. Die zu bearbeitenden Anträge wurden regional aufgeteilt und dementsprechend drei Regionalgruppen gebildet. Jede von ihnen umfaßte wiederum drei Regionalbereiche. Die Leitung der Regionalgruppen übernahm jeweils ein Regionalleiter. Dieser Ebene wurde nach dem Vortrag der Beklagten, jedenfalls in der Gesamtheit, die Aufgaben zugewiesen, die bislang den Leitern der Eingangs-, der Berechnungs- und der Prüfgruppe zugeordnet waren. Die auf der darunter liegenden Ebene tätigen Regionalbereichsleiter haben – nach dem Vortrag der Beklagten – zunächst im wesentlichen lediglich die Aufgaben wie die meisten anderen Sachbearbeiter, „nämlich das Berechnen und Prüfen auch schwierigster Satzungsleistungen” erledigt.

Zum 1. Oktober 1989 änderte sich der organisatorische Aufbau erneut. Die Ebene zwischen dem Leiter des Bereichs „Versicherungs- und Leistungswesen” und den Regionalbereichsleitern, also die der Regionalleiter, entfiel. Deren Aufgaben sind – Einzelheiten dazu sind streitig – zu einem Teil – u.a. – zwei hierfür eingerichteten „Sachbearbeiter-Personalposten” zugewiesen und zum anderen den Regionalbereichsleitern.

Nach einer Einführung wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin im Leistungsbüro, und zwar in der Prüfgruppe, eingesetzt. Zum 1. Juli 1983 wurde ihr der Dienstposten des Sachbearbeiters im Regionalbereich 4 mit der internen Bezeichnung 312-240 übertragen. Damit war verbunden die Punktion des Regionalbereichsleiters 4.

Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags Nr. 418 vom 19. Mai 1992 am 1. Januar 1992 und der darin enthaltenen Änderung der Anlage 2, Abschn. 2.9 TM 9 wurde die Klägerin im Wege des Zeitaufstiegs in die VergGr. III eingruppiert.

Mit ihrer am 21. Dezember 1990 eingereichten, jedoch erst am 11. Februar 1991 mit einer Begründung versehenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, sie nach Vergütungsgruppe III der Anlage 2, Abschn. 2.9 zum TV Ang zumindest bereits ab 1. Januar 1988 zu vergüten. Dazu hat sie geltend gemacht, sie erfülle die Merkmale der Fallgruppe 2 a, 2 b und 2 c dieser Vergütungsgruppe nach Abschn. 2.9 „Angestellte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost”. Zwar seien die Funktionen der Leiter der im Tarifvertrag aufgeführten Gruppen in Wegfall geraten, jedoch übe sie bis auf wenige Ausnahmen die gleiche Tätigkeit aus und habe – unstreitig – Zeichnungsermächtigung bis zum Betrag von DM 25.000,–. Vor allem sei sie mit der Leitung des Regionalbereichs beauftragt, wie sich an der Stellenbeschreibung zum 1. Oktober 1989 und weiteren Einzeltätigkeiten zeige. Die neben ihrer Mitarbeit im allgemeinen stehende Leitungsaufgabe nehme mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den tariflichen Unterschiedsbetrag zwischen VGr IV a und der VGr III gemäß Anlage 3 zu § 23 TV Ang für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von DM 14.760,38 nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 in die VGr III gemäß Anlage 3 zu § 23 TV Ang einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Funktionen ausgeübt, die den tariflich herausgehobenen Leitern der von ihr angeführten Gruppen zugeordnet gewesen seien. Bis zum 30. September 1989 sei eine Stellenleitung durch die Regionalbereichsleiter tatsächlich nicht erfolgt. Diese hätten nach wie vor Sachbearbeitertätigkeit ausgeübt, lediglich zu unerheblichen Zeitanteilen seien andere Aufgaben wie Leitung und Steuerung des Betriebsablaufs innerhalb des Regionalbereichs angefallen. Auch die Änderung zum 1. Oktober 1989 sei tarifrechtlich nicht erheblich. Die Aufgaben der Regionalbereichsleiter decken sich nicht mit denjenigen, die den Leitern der Eingangs-, der Berechnungs- und der Prüfgruppe zugeordnet waren. Ein Teil der Aufgaben sei eigenständigen Dienststellen (z.B. der Ausbildungs- und Fortbildungsstelle) zugeordnet worden. Andere nähmen die Sachbearbeiter in der Stellenleitung des Leistungsbüros wahr (z.B. Vertretung des Leiters, selbständige Entscheidung über die Anwendung von Satzungsbestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung, Zeichnungsbefugnis für zahlungswirksame Vorgänge bis zu DM 50.000,–). Schließlich sei ein Teil dieser Funktionen auf die Regionalbereichsleiter übertragen worden. Die Beklagte sei bemüht, der sich dadurch ergebenden Heraushebung durch eine entsprechende Eingruppierungsregelung zu entsprechen. Jedenfalls beanspruche die – behauptete – Leitungstätigkeit der Klägerin lediglich etwa 33 % ihrer regelmäßigen Gesamtarbeitszeit.

Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gegebene Tätigkeitsschilderung sei nicht genügend substantiiert. Die Darstellung sei zudem sachlich im wesentlichen unzutreffend. Die der Klägerin übertragenen Aufgaben seien nur zu einem sehr geringen gegenständlichen Teil und im zeitlichen Umfang von äußerstenfalls lediglich 10,75 Wochenstunden denen der früheren Gruppenleiter gleichartig oder gleichwertig. Hierzu wird ergänzend behauptet, die Klägerin bearbeite keinen „schwierigen Schriftwechsel”, auch „vollziehe sie den Schriftwechsel” der Gruppe nicht. Die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen obliege ihr gleichfalls nicht. Auf das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Geschäftsführers der VAP könne sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Beschränkung auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 weiter; für die Folgezeit ist sie nach Inkrafttreten eines Änderungstarifvertrages höhergruppiert. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III für die Zeit vor Änderung der Anlage 2 zum TV Ang durch den Tarifvertrag Nr. 418 vom 19. Mai 1992.

I. Die Leistungsklage und die Feststellungsklage sind zulässig. Bei der Feststellungsklage handelt es sich insoweit um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. statt vieler BAGE 51, 59, 64 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II.1. Auf das Arbeitsverhältnis findet sowohl kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit als auch kraft vertraglicher Vereinbarung der TV Ang der Deutschen Bundespost in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2. Nach § 19 Abs. 1 TV Ang wird der Angestellte vergütet nach der Vergütungsgruppe der Anlage 2, in die er eingruppiert ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob bei der Tätigkeit der Klägerin nicht nur vorübergehend Arbeitsvorgänge anfallen, die zeitlich mindestens zur Hälfte ein Merkmal der von ihr begehrten Vergütungsgruppe III erfüllen (§ 19 Abs. 2 Unterabs. 1, 2 Satz 1 TV Ang). Nach der Protokollnotiz zu § 19 Abs. 2 TV Ang ist für die Bestimmung des Begriffs des Arbeitsvorganges von der zu § 22 BAT ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen. Danach ist Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. BAGE 51, 59, 65; 51, 282, 287; 51, 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils zu 1 der Gründe).

Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zwei Arbeitsvorgänge der Klägerin angenommen, nämlich einmal Leitung ihrer Gruppe als Regionalbereichsleiterin und zum anderen die Arbeiten, die mit der eigenen Sachbearbeitung von Rentenanträgen anfallen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, die Leitungstätigkeit der Klägerin ist vielmehr als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Insoweit ließe sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungs- und Zusammenhangstätigkeiten unterscheiden, doch dienen letztlich alle Tätigkeiten der Klägerin dem Arbeitsergebnis der Leitung des Regionalbereichs 4. Diese Leitungsaufgaben übt die Klägerin ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn sie sich gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt. Denn auch dann muß die Klägerin jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben in diesem Bereich wahrzunehmen (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 27. Mai 1981 – 4 AZR 1079/78 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und Urteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – ZTR 1992, 420). Auch wenn die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu ihrer Leitungstätigkeit. Sie ist auch für diese Aufgaben als Leiterin verantwortlich. Aufgaben außerhalb des Regionalbereichs 4 nimmt die Klägerin nicht wahr. Damit ist ihre Tätigkeit als Leiterin des Regionalbereichs 4 ein einziger großer Arbeitsvorgang. Alle Einzeltätigkeiten der Klägerin dienen nur dem Arbeitsergebnis der Leitung und sind deshalb tatsächlich nicht trennbar, weil andernfalls das Arbeitsergebnis aufgespalten wird (vgl. auch BAG Urteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

3.a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TV Ang richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. Diese unterscheidet ihrerseits zwischen einem „Allgemeinen Teil” (= 1. Abschnitt) und „Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in bestimmten Tätigkeitsbereichen” (= 2. Abschnitt) und führt im letzteren unter 2.9 die Tätigkeitsmerkmale für „Angestellte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost” auf.

b) Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es daher auf die folgenden Merkmale an:

Vergütungsgruppe IV a

  1. Angestellter bei der Hauptverwaltung der VAP als

    1. Sachbearbeiter in der Eingangsgruppe des Leistungsbüros, nach mehrjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b,
    2. Sachbearbeiter in der Berechnungsgruppe des Leistungsbüros, der Rentenberechnungen für mehrere Anspruchsberechtigte und Rentenneuberechnungen im Zusammenhang mit dem alten Satzungsrecht durchführt, nach langjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b,
    3. Sachbearbeiter in der Prüfgruppe des Leistungsbüros, nach mehrjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b.
  2. Angestellter bei der Hauptverwaltung der VAP als Leiter der Berechnungsgruppe im Leistungsbüro.
  3. Angestellter bei der Hauptverwaltung der VAP als 1. Sachbearbeiter im Versicherungs- und Beitragsbüro

    1. für Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung,
    2. für Änderungen im Versicherungsverhältnis und für Überleitungen,
    3. für Abmeldungen, Kündigungen und Beitragserstattungen.

Vergütungsgruppe III

  1. Angestellter bei der Hauptverwaltung der VAP als Leiter

    1. der Eingangsgruppe des Leistungsbüros,
    2. der Berechnungsgruppe des Leistungsbüros nach langjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV a,
    3. der Prüfgruppe des Leistungsbüros,
    4. des Versicherungs- und Beitragsbüros,
    5. der Zentralbuchhaltung.

Die Klägerin meint, sie nehme alle die Funktionen war, die einem Angestellten bei der Hauptverwaltung der VAP als „Leiter” der unter der Ziff. 2 der Vergütungsgruppe III genannten Gruppen übertragen waren, und erfülle deshalb das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Ziff. 2. Dem ist das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt.

c) Wie sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, gibt es die in der Vergütungsgruppe III Ziff. 2 der Anlage 2, Abschn. 2.9 TV Ang bezeichnete Eingangs-, Berechnungs- oder Prüfgruppe seit der Umorganisation der Hauptverwaltung der VAP im Jahre 1982 nicht mehr. Diese „Gruppen” sind dabei nicht nur in Regionalgruppe bzw. Regionalbereich umbenannt worden, sondern es wurde eine völlig neue Organisation des Leistungs- und Versicherungswesens eingeführt, wobei auch der Umfang und die Art der Bearbeitung der Versicherungsfälle geändert wurden. Damit ist aber auch die Tätigkeit als „Angestellter bei der Hauptverwaltung der VAP als Leiter …” der vorbezeichneten Gruppen ersatzlos weggefallen. Selbst die Revision geht insoweit von einer Tariflücke aus. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ist dies auch von ihr als Tarifpartner erkannt und in Tarifverhandlungen eingebracht worden, die mit dem Tarifvertrag Nr. 418 vom 19. Mai 1992 abgeschlossen wurden. Die durchgeführte Änderung der Tarifbestimmung mag dafür sprechen, daß sich im Lauf der Jahre eine Lücke gebildet hatte. Insoweit liegt indessen eine bewußte Tariflücke vor. Eine solche kann nicht von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, Eingruppierungsregelungen entsprechend den geänderten Verhältnissen weiterzuentwickeln (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 – 4 AZR 284/82 – AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Gestaltung von Tarifverträgen hat Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen. Korrigierende und gestaltende Eingriffe in Tarifverträge sind daher den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt (BAGE 52, 242 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; vgl. auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 1992 – 4 AZR 360/91 – n. v. und vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 88/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

III. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Teil der Anlage 2 scheidet angesichts der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 TV Ang aus, wie die Revision zutreffend ausführt.

Nach dem Wortlaut der Anlage 2 umfaßt der erste Abschnitt innerhalb der „Gliederung” eine bestimmte Gruppe von Angestellten der Deutschen Bundespost, nämlich „wissenschaftliche Mitarbeiter, Angestellte im Büro-, Buchhalterei- und sonstigen Innendienst, Angestellte im Kanzleidienst, Angestellte mit Büro- und Schreibarbeiten, Laboranten, Angestellte im Posthalterdienst, Angestellte als Übungsleiter für den dienstlichen Ausgleichssport”. Demgegenüber sind in Abschnitt 2 die „Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in bestimmten Tätigkeitsbereichen” zusammengefaßt. Ein Rückgriff auf die unter „allgemeinen Teil” zusammengefaßten Gruppen von Angestellten ist daher nur dann möglich, wenn es sich um einen „allgemeinen Teil” für alle Angestelltengruppen, also auch die unter Abschnitt 2 genannten, handeln würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

IV. Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Für Richter am Bundesarbeitsgericht Schneider, der erkrankt ist Schaub, Lehmann, Wehner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079608

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