Leitsatz (redaktionell)
Zeiten funktionsdiagnostischer Tätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik" nach § 13 Abs. 5 MTAG 1993 sind auf die Bewährungszeit im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) vom 5. August 1971 nicht anzurechnen. Hinweise des Senats: Der Senat hat nicht entschieden, ob bei den von § 13 Abs. 2 MTAG 1993 erfaßten medizinisch-technischen Assistentinnen für Funktionsdiagnostik mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR vor dem 1. Januar 1994 liegende Zeiten funktionsdiagnostischer Tätigkeit als Bewährungszeit im Sinne der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinisch-technischen Berufen zählen.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT bereits ab 6. Januar 1994 und nicht erst ab 6. Januar 1997 hat. Es geht darum, ob vor der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" liegende Zeiten, in denen die Klägerin funktionsdiagnostisch tätig war, als Bewährungszeit im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen der Anlage 1 a zum BAT/VKA anzuerkennen sind.
Die am 13. Juni 1947 geborene Klägerin ist Arzthelferin. Seit 21. April 1972 ist sie im A -Krankenhaus des Beklagten als "EEG-Assistentin" (Elektro-Encephalographie-Assistentin) beschäftigt. Eine medizinisch-technische Ausbildung hat sie nicht. Der Beklagte bezahlte sie bis Ende 1993 als sonstige Angestellte, gleichgestellt einer medizinisch-technischen Gehilfin, entsprechend der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 28 der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen der Anlage 1 a BAT/VKA. Am 1. Januar 1994 trat das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1402) in Kraft. Mit Urkunde vom 6. Januar 1994 erhielt die Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik". Die Erlaubnis erging aufgrund § 13 Abs. 5 Satz 1 MTA-Gesetz. Danach wird bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" erteilt, wenn eine mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachgewiesen wird.
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 27. Januar 1994 erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Der Beklagte zahlt der Klägerin seit dem 1. Januar 1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT. Er hält sie für in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen eingruppiert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ab 6. Januar 1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu. Die qualifizierende Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 der Vergütungsgruppen für medizinische Hilfsberufe habe sie bereits 1991 und vorher ausgeübt. Da die Bewährung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit abstelle, könne es für die Berücksichtigung der Bewährungszeit nicht auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ankommen. Mit tatsächlich erfolgter Bewährung seit 1991 und Erteilung der Berufsbezeichnung im Januar 1994 erfülle sie ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25. Dieser Auslegung entspreche auch die Übergangsvorschrift des § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 14. Dezember 1993. Dort sei die Gleichstellung der medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik mit der medizinisch-technischen Assistentin vorgesehen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a (Teil II, VKA, Medizinische Hilfsberufe) zum BAT seit dem 6. Januar 1994 zu zahlen.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Bewährungszeit beginne erst im Januar 1994 mit der Erteilung der staatlichen Erlaubnis nach dem MTA-Gesetz 1993.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter mit der Maßgabe der Beschränkung auf die Zeit bis zum 5. Januar 1997, weil sie seit dem 6. Januar 1997 Vergütung nach der VergGr. V b BAT/VKA erhält. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungklage ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit ab 6. Januar 1994 bis 5. Januar 1997 keine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Zeiten ihrer funktionsdiagnostischen Tätigkeit vor der am 6. Januar 1994 erfolgten Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" nicht als Bewährungszeit für den Fallgruppenaufstieg nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen der Anlage 1 a zum BAT/VKA zu berücksichtigen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung, und zwar wegen der Mitgliedschaft des beklagten Landkreises im kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen in der für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung.
2. Für die Klägerin als Arzthelferin in der Tätigkeit einer Elektro-Encephalographie-Assistentin (EEG-Assistentin) galten die Tätigkeitsmerkmale des BAT für medizinisch-technische Assistenten nicht. Diese waren Mitarbeitern vorbehalten, die die Erlaubnis nach dem Gesetz über die Ausübung des Berufes des medizinisch-technischen Assistenten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I S. 981) aufwiesen. Sie galten nach ihrem Wortlaut auch nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl I S. 1515). Sie gelten auch nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1402).
Die Klägerin wurde nach Vergütungsgruppe VI b BAT bezahlt. Das war nach Auffassung des beklagten Landkreises als "Ausnahmeregelung zu betrachten". Später wies der Beklagte die Klägerin daraufhin, der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen - enthalte keine speziellen Eingruppierungsmerkmale für EEG-Assistentinnen. Diese seien nach den von der VKA gegebenen Richtlinien als sonstige Angestellte entsprechend den Merkmalen für medizinisch-technische Gehilfinnen einzugruppieren, und zwar je nach dem Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebiets in Vergütungsgruppe VIII - VI b BAT. Eine weitere Aufrückungsmöglichkeit sehe der Tarifvertrag nicht vor. Intern wurde die Fallgruppe 28 der Vergütungsgruppe VI b dieser Vergütungsgruppen "für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Funktion als Assistentin im EEG-Bereich des A -Krankenhauses" für einschlägig gehalten.
Am 1. Januar 1994 trat das MTAG 1993 in Kraft. Dessen § 1 Nr. 3 sieht die Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" vor. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 MTAG 1993 erhält derjenige auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik", wer ohne die entsprechende Erlaubnis zu besitzen eine mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurologie, Audiologie, Kardiologie oder Pulmologie in einer klinischen Einrichtung nachweist und weitere Voraussetzungen erfüllt. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie darf laut Urkunde der Bezirksregierung Hannover vom 6. Januar 1994 die Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" seit dem 6. Januar 1994 führen. Damit wird sie als medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik von der Übergangsvorschrift der Tarifvertragsparteien in § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 14. Dezember 1993 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erfaßt, weil medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik in § 1 MTAG 1993 unter technische Assistenten aufgeführt sind und deshalb ab 1. Januar 1994 nach den Tätigkeitsmerkmalen für medizinisch-technische Assistenten eingruppiert sind.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Übergangsvorschrift für die unter das MTA-Gesetz fallenden Angestellten
Auf die Angestellten, die die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1402) besitzen, werden bis zu einer anderweitigen tariflichen Regelung die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-techische Assistentinnen des Teils II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL) bzw. der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) vom 5. August 1971 (VKA) angewendet."
3. Danach sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 5. August 1971 zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) heranzuziehen:
Vergütungsgruppe VI b
26. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tä- tigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Auf- gaben erfüllen.
27. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechen- der Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
28. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 26 erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe V c
24. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechen- der Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben er- füllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Meßgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie.
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen.
Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Tests, Blutgruppen Serologie).
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Ge-
fäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle.
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Enzephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
Vergütungsgruppe V b
25. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
4. Die Klägerin ist seit 6. Januar 1994 medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und ist mit Encephalographien (Standard-EEG, EEG Fotostimulation, Langzeit-EEG, Schlaf-EEG, Hirntod-EEG) mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit, mit Angiographie einschließlich Katheterangiographie mit einem weiteren Drittel ihrer Arbeitszeit sowie mit SSEP (Somatisch-sensorisch-evozierte Potentiale) mit einem weiteren Drittel ihrer Arbeitszeit beschäftigt. Daher erfüllt sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 der Vergütungsgruppen für medizinische Hilfsberufe. Das ist der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 1994 mitgeteilt worden und der Sache nach zwischen den Parteien unstreitig, so daß sich der Senat mit dieser pauschalen Überprüfung begnügen kann.
5. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 müsse eine dreijährige Bewährung in einer Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 vorliegen. Das heiße, der Angestellte müsse grundsätzlich die Tätigkeitsmerkmale der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe in der Bewährungszeit erfüllen. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 habe die Klägerin erst ab 1994 mit Erlangung der Erlaubnis nach dem MTA-Gesetz erfüllen können. Die Tatsache, daß die Klägerin erst aufgrund des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 die Berufsbezeichnung medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik habe erlangen können und mit Tarifvertrag vom 14. Dezember 1993 eine Gleichstellung mit medizinisch-technischen Assistenten erfolgt sei, rechtfertige keine Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten auf die Bewährung.
6. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats. Die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen gelten nur für Angestellte, die als solche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgebildet und erfolgreich geprüft worden sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. November 1982 (- 4 AZR 109/80 - AP Nr. 69 zu §§, 22, 23 BAT 1975, zu § 9 MTAG 1971) darauf verwiesen, daß die Tarifvertragsparteien daran anknüpfen, daß im Bereich der Humanmedizin bestimmte Tätigkeiten nur von einschlägig ausgebildeten und geprüften medizinisch-technischen Assistentinnen ausgeübt werden dürfen. Im Urteil vom 11. März 1987
(- 4 AZR 385/86 - AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hat der Senat entschieden, daß eine Arzthelferin nicht in die Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen eingruppiert ist, und zwar unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. In der Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 (- 4 AZR 392/95 - AP Nr. 9 zu § 12 AVR Caritasverband) hat der Senat betont, daß jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Gesundheitswesen Vergütungsgruppen für bestimmte Berufe mit entsprechender Tätigkeit vorsehen, es nicht allein auf die Tätigkeit, sondern auch auf die entsprechende Ausbildung ankommt. Darauf hat der beklagte Landkreis zutreffend hingewiesen. Das gilt umso mehr, wenn Vergütungsgruppen für Angestellte in einer Tätigkeit eines Ausbildungsberufes fehlen oder Vergütungsgruppen für "sonstige Angestellte" mit entsprechender Tätigkeit nicht vorgesehen sind. Daran ist festzuhalten.
7. Wenn es in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 heißt, "medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit", so wird damit Bezug genommen auf die Bewährung in einer ganz bestimmten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Angestellte. Dies setzt voraus, daß die Angestellte in diese Fallgruppe eingruppiert ist. Das heißt, sie muß sämtliche, auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllen, also auch medizinisch-technische Assistentin sein und die geforderte Tätigkeit ausgeübt haben. Das war aber bei der Klägerin vor dem 6. Januar 1994 nicht der Fall. Die Klägerin konnte sich vor dem 6. Januar 1994 nicht in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24, einer Vergütungsgruppe für medizinisch-technische Assistentinnen, bewähren, da sie nicht medizinisch-technische Assistentin war. Sie war vor dem 6. Januar 1994 nicht medizinisch-technische Assistentin, sondern Arzthelferin. Erst mit dem 6. Januar darf sie die Berufsbezeichnung "me-dizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" führen. Hinzu kommt, daß sie vor dem 6. Januar 1994 nicht in vollem Umfang Tätigkeiten einer medizinisch-technischen Assistentin ausüben durfte. Bestimmte Tätigkeiten waren nach dem MTAG 1971, das bis zum 31. Dezember 1993 galt, erfolgreich ausgebildeten und geprüften medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten. Auch daraus folgt, daß sie sich in dieser Zeit nicht in der Ausgangsvergütungsgruppe bewähren konnte, aus der sie aufgestiegen sein will. Die Ausgangsvergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 ist medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten. Eine Bewährung in einer Vergütungsgruppe für medizinisch-technische Gehilfinnen reicht auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit derjenigen einer medizinisch-technischen Assistentin zumindest auch entsprach. 8. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht zwischen einem tatsächlichen Merkmal - Bewährung in einer bestimmten Tätigkeit - und einem rechtlichen Merkmal - Erlaubnis nach dem MTA-Gesetz - differenziert werden kann. Die Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen stellen nicht nur auf die Tätigkeit, sondern auch auf die Erfüllung persönlicher Anforderungen ab. Das wird von Karin Kleinwächter (MedR 1994, 475, 477) übersehen, die es lediglich auf die Dauer der tatsächlichen Tätigkeitsausübung ankommen lassen will, obwohl sie selbst darauf hinweist, daß nur die Arzthelferin mit mindestens zehn Jahren funktionsdiagnostischer Tätigkeit in einer Klinik nach § 13 Abs. 5 "eine Zugangsberechtigung zur Berufsbezeichnung 'medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'" habe. Damit räumt sie letztlich selbst ein, daß die Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen nur dann einschlägig sind, wenn die Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin" geführt werden darf.
Creutzfeld (ZTR 1997, 543, 546) führt aus, die Erlaubniserteilung nach § 13 Abs. 5 MTAG 1993 habe "konstitutive Wirkung". Eine Bewährungszeit rechne erst ab Erteilung der Erlaubnis. Erst ab diesem Zeitpunkt lägen die formalen Voraussetzungen vor. Das entspricht der genannten ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Angestellte muß die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllen, also auch deren subjektive Anforderungen.
9. Die Klägerin verweist auch in der Revisionsinstanz auf das Urteil des Senats vom 29. September 1993 (- 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268 = AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II): In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, bei Neueinführung eines Bewährungsaufstiegs seien regelmäßig Zeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung zu berücksichtigen, wenn eine dem neuen Tätigkeitsmerkmal entsprechende Tätigkeit verrichtet worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin aus dieser Entscheidung mit Erfolg nichts für sich herleiten kann. Zum einen ist ein Bewährungsaufstieg nicht neu eingeführt worden. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien in der Übergangsregelung lediglich klargestellt, daß medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne des MTAG 1993 unter die Vergütungsgruppen für medizinisches Hilfspersonal des Tarifvertrages vom 5. August 1971 fallen. Ist in diesen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg eine mehrjährige Bewährung in einer bestimmten Ausgangsvergütungsgruppe enthalten, so müssen auch die subjektiven Anforderungen erfüllt sein, nämlich daß es sich um eine medizinisch-technische Assistentin handelt. Medizinisch-technische Assistentin ist die Klägerin erst ab 6. Januar 1994. Daß sie auch vor dem 6. Januar 1994 Tätigkeiten ausgeführt hat, die dem Berufsbild einer medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik entsprachen, ist nicht ausreichend.
Der Senat hat keine Veranlassung, auf die vom beklagten Landkreis aufgeworfene Frage einzugehen, ob bei den von § 13 Abs. 2 MTAG 1993 erfaßten medizinisch-technischen Assistentinnen für Funktionsdiagnostik mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten anzuerkennen sind, auch soweit sie vor dem 1. Januar 1994 abgeleistet werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BB 1998, 1904 |
RdA 1998, 379 |
ZTR 1999, 25 |
RiA 1999, 61 |