Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Tierarzt im Schlachthof. Eingruppierung eines Tierarztes in einem Schlachthof. Erwerb der Bezeichnung “Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen”. Merkmal “mit entsprechender Tätigkeit”. eindeutige Bestimmbarkeit des Berufungsklägers aus der Berufungsschrift
Orientierungssatz
1. Eine der erworbenen Fachtierarztqualifikation entsprechende Tätigkeit ist gegeben, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten auf die Fachrichtung der jeweiligen Fachtierarztausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert. Es kommt darauf an, ob die dem Angestellten zugewiesenen Aufgaben ohne die Fachtierarztqualifikation nicht fachgerecht erfüllt werden können. Nicht ausreichend ist, wenn die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten lediglich nützlich oder wünschenswert sind.
2. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO, wenn sich der Berufungskläger trotz fehlerhafter Bezeichnung aus dem Inhalt der Berufungsschrift eindeutig bestimmen lässt.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. Ib Fallgr. 10; Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. Ia Fallgr. 8; ZPO § 519 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 2006 – 4 Sa 1949/05 E – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 1. Juli 1955 geborene Kläger, der seit Dezember 1998 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV (jetzt ver.di) ist, war nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 28. Juni 1989 seit dem 1. Juli 1989 als nicht vollbeschäftigter amtlicher Tierarzt des Fleischhygieneamtes am Zweckverbandsschlachthof W… in Z… beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen (TVnvTÄ) vom 1. April 1969 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Nach einer entsprechenden Weiterbildung ist der Kläger seit dem 27. März 1995 berechtigt, die Bezeichnung “Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen” zu führen.
Der Schlachthof wurde vom Zweckverband verkauft und ab 1. April 1998 unter privater Führung weiterbetrieben. Dadurch ging ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Zuständigkeit für die Fleischbeschau auf den beklagten Landkreis über. Dieser schloss mit dem Kläger den Arbeitsvertrag vom 11. März 1998, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVnvTÄ bestimmt und der Kläger ab 1. April 1998 als amtlicher Tierarzt neben anderen amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung am Schlachthof Z… zuständig war. Entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juni 2003 im Rahmen des von dem Kläger geführten Rechtsstreits um die Anwendbarkeit des BAT findet auf das Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 1998 der BAT Anwendung. Der Kläger wird danach ab dem 1. Juli 2003 nach VergGr. Ib BAT vergütet.
Nach der Arbeitsplatzbeschreibung für die Stelle des Klägers mit Stand von August 2004 bestand seine Aufgabe in der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Schweinen und Rindern im Schlachtbetrieb der P… AG, Z… Als einziger Arbeitsvorgang ist beschrieben:
“Durchführung der Fleischuntersuchung nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung; hierbei werden im Wechsel mit den übrigen amtlichen Untersuchern verschiedene Arbeitspositionen im Schlachtband durchlaufen.”
Mit Schreiben vom 1. August 2004 machte der Kläger bei dem Beklagen erfolglos Vergütung nach VergGr. Ia Altersstufe 10 BAT/VKA geltend.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, er sei bereits seit dem 27. März 1995, dem Zeitpunkt des Erwerbs der Fachtierarztqualifikation, als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten die Schlachthygiene, die Kontrolle des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs mittels mikrobiologischer Untersuchungsmethoden, die Entnahme von Wasserproben zur Beurteilung nach der Trinkwasserverordnung, die Beratung bei der Erstellung von Eigenkontrollsystemen aus fachlicher Sicht, die Überwachung der auf dem Schlachthof eintreffenden Tiertransporte einschließlich der Reinigung und der Desinfektion, die tierseuchenrechtliche Überwachung der Schlachtstätte, die Durchführung von Hygieneschulungen für das Untersuchungspersonal und die Mitarbeiter der Schlachtstätte sowie die Fortbildung auf dem Gebiet der Fleischhygiene und des Schlachthofwesens sowie des Tierschutzes einschließlich fächerübergreifender Kenntnisse. Diese Tätigkeit entspreche seiner Qualifikation als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen. Die Vergütung nach VergGr. Ia BAT/VKA stehe ihm im Übrigen auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, 3.688,60 Euro für den Zeitraum 1. März 2004 bis 31. Dezember 2004 nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung an den Kläger zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 Vergütung nach VergGr. Ia der Anl. 1a zum BAT/VKA Fallgr. 8, Altersstufe 11 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Kläger übe keine seiner Fachtierarztqualifikation “entsprechende Tätigkeit” aus. Dem Kläger sei die Funktion des “amtlichen Tierarztes” im Sachgebiet Fleischhygiene seines Fleischhygieneamtes übertragen worden. Ein amtlicher Tierarzt sei ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene oder einer dieser beiden Aufgaben übertragen worden sei. Für die Tätigkeit des Klägers seien besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Weiterbildung für Tierärzte zur Erlangung der Gebietsbezeichnung “Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen” vermittelt werden, nicht erforderlich. Das Fleischhygienegesetz verlange keine derartigen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der am 10. November 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift, in der das erstinstanzliche Gericht, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum des Urteils zutreffend aufgeführt, dieses aber nicht in Abschrift beigefügt war, war der Beklagte und Berufungskläger wie folgt angegeben:
“H… P…, Kreisverwaltungsdirektor Landkreis R…, Kreishaus, A…, R…,
– Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
Geschäftsführer M… K…, Verbandsreferenten K… S…, C… E…, Assessorin C… H… und Assessor Ca… R… in Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, E…, H…”
Das Landesarbeitsgericht hat die am 15. November 2005 vom Arbeitsgericht angeforderten Akten am 17. November 2005 erhalten. Mit dem am 22. November 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 18. November 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um die Berichtigung des Passivrubrums hinsichtlich des Beklagten/Berufungsklägers gebeten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als zulässig angesehen, das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als zulässig angesehen. Sie entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. Die Revision kann auch in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach VergGr. Ia BAT/VKA nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die fristgerecht eingelegte Berufung die nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Es ist trotz der falschen Bezeichnung eindeutig bestimmbar, für wen durch Schriftsatz vom 9. November 2005 Berufung eingelegt worden ist.
1. Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werde. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört dabei nach ständiger Rechtsprechung ebenso wie bei der Revision (§ 549 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2 ZPO) und der Rechtsbeschwerde (§ 94 Abs. 2 ArbGG) auch die eindeutige Erklärung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt ist (zB BAG 14. Juni 1989 – 2 AZB 5/89 –; 14. August 1984 – 2 AZB 19/84 –; 23. August 2001 – 7 ABR 15/01 – EzA ZPO § 518 Nr. 44, zu § 94 Abs. 2 ArbGG, jeweils mit weiteren Nachweisen insbesondere zur Rechtsprechung des BGH). Die Person des Berufungsklägers ebenso wie die des Berufungsbeklagten müssen im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein, ohne dabei rein formalistische Anforderungen aufzustellen. Deshalb ist die erforderliche Rechtssicherheit gegeben, wenn bei einer verständigen Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Berufungsklägers ausgeschlossen ist. Dabei sind alle dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, dass hinsichtlich der Person des Berufungsklägers trotz der fehlerhaften Bezeichnung bei dem Kläger ebenso wie bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen Zweifel bestehen konnten.
Der Beklagte hat zwar nicht, wie es die Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO vorsieht, mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt, was ohne Weiteres die eindeutige Klärung der fehlerhaften Bezeichnung des Beklagten ermöglicht hätte. Auch ohne das erstinstanzliche Urteil konnte aus dem Inhalt der Berufungsschrift aber eindeutig bestimmt werden, dass die Berufung nicht von dem formal als Berufungskläger genannten Kreisdirektor P…, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in erster Instanz, sondern von dem anschließend benannten Landkreis R… eingelegt worden ist. Dass der Kreisdirektor P… persönlich nicht Beklagter und Berufungskläger sein konnte, folgt schon aus dem auch vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstand, dass es sich entsprechend dem angegebenen Aktenzeichen um einen Eingruppierungsstreit handelt. Daraus und aus der Vertretung durch den Kommunalen Arbeitgeberverband, der wegen des Anwaltszwanges in der Berufungsinstanz nur ein Mitglied vertreten kann (§ 11 Abs. 2 ArbGG), ergibt sich eindeutig, dass nur ein Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes als Beklagter und Berufungskläger in Betracht kam. Das konnte nur der in der Berufungsschrift mit richtiger Anschrift benannte Landkreis R… sein, zumal Herr P… in seiner Funktion als Kreisverwaltungsdirektor für den richtigen Beklagten und unter deren amtlicher Anschrift “Kreishaus, A…, …” und nicht unter seiner Privatanschrift aufgeführt ist. Dementsprechend ist der Kläger offensichtlich trotz der fehlerhaften Bezeichnung von dem richtigen Berufungskläger ausgegangen, wie sich aus seinem auch vom Landesarbeitsgericht angeführten Schriftsatz vom 14. Februar 2006 ergibt. Nach den dargelegten Umständen war auch aus der Sicht des Berufungsgerichts der Berufungskläger eindeutig bestimmbar.
II. Die Klage ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass dem Kläger die begehrte Vergütung nach VergGr. Ia BAT/VKA ab dem 1. März 2004 bis zum 30. September 2005 nicht zusteht. Damit ist der Leistungs- ebenso wie der Feststellungsantrag unbegründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juni 2003 seit dessen Beginn, dh. dem 1. April 1998, der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) Anwendung.
2. Der Kläger ist ab dem 1. März 2004 nicht in VergGr. Ia BAT/VKA eingruppiert. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten und hier allein in Betracht kommenden Fallgruppe 8.
a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte, der die persönlichen Anforderungen erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT), in der Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das setzt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT voraus, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
b) Die hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/VKA lauten:
“Vergütungsgruppe II
…
3. Tierärzte
…
Vergütungsgruppe Ib
…
10. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit
…
12. Tierärzte nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit
…
Vergütungsgruppe Ia
…
8. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger tierärztlicher Tätigkeit in VergGr. Ib
…”
c) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als einziger Arbeitsvorgang anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien fassen den Arztbegriff als Funktionsmerkmal auf, denn die Ärzte sind je nach Qualifikation, Tätigkeit und Dauer der Tätigkeit in verschiedene Vergütungsgruppen eingruppiert. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle ärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet wissen wollen (st. Rspr. Senat zB 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – BAGE 108, 224).
d) Der Kläger ist Fachtierarzt im tariflichen Sinne. Die Tarifvertragsparteien verwenden den Begriff des Fachtierarztes ebenso wie die anderen einen Arztberuf betreffenden Begriffe im Sinne des inländischen Medizinalrechts (st. Rspr. Senat zB 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – aaO). Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 27. März 1995 berechtigt ist, die Bezeichnung “Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen” zu führen.
e) Unabhängig von dem vom Landesarbeitsgericht als nicht erfüllt angesehenen Merkmal “mit entsprechender Tätigkeit” liegt auch das für den Aufstieg aus der VergGr. Ib Fallgr. 10 BAT/VKA erforderliche Merkmal “nach achtjähriger tierärztlicher Tätigkeit” in der VergGr. Ib BAT/VKA nicht vor. Wird in einer Eingruppierungsnorm – wie hier – ausdrücklich verlangt, dass der Angestellte während des Zeitaufstiegs in einer bestimmten Vergütungsgruppe eingruppiert ist, können grundsätzlich nur Zeiten angerechnet werden, in denen der Angestellte in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war (vgl. Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. S. 381 Rn. 128; vgl. dazu auch die von der Arbeitgeberseite aufgestellten Grundsätze des BMI unter II Nr. 5a, abgedruckt aaO S. 418 ff.). Danach muss für den achtjährigen Tätigkeitsaufstieg nach VergGr. Ia Fallgr. 8 BAT/VKA während dieses Zeitraums eine Eingruppierung in VergGr. Ib BAT/VKA – vorliegend Fallgr. 10 BAT/VKA – gegeben sein, was die Anwendbarkeit des BAT/VKA voraussetzt. Die Anwendbarkeit des BAT/VKA steht aber nach dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juni 2003 erst seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab dem 1. April 1998 fest. Auf eine Anwendbarkeit des BAT/VKA in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis mit der Samtgemeinde Z… kann sich der Kläger nicht berufen, weil insoweit rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der BAT/VKA keine Anwendung gefunden hat. War der Kläger aber erst seit dem 1. April 1998 nach BAT/VKA eingruppiert, könnte er unabhängig von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. April 2006 in VergGr. Ia Fallgr. 8 BAT/VKA aufgestiegen sein, dh. einem Zeitpunkt, der von den Klageanträgen nicht mit umfasst ist.
f) Im Übrigen sind aber auch die Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in VergGr. Ib Fallgr. 10 BAT/VKA nicht erfüllt, so dass ein Zeitaufstieg nach VergGr. Ia Fallgr. 8 BAT/VKA auch deshalb nicht in Betracht kommt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Merkmal “mit entsprechender Tätigkeit” nicht gegeben ist.
aa) Das Landesarbeitsgericht ist von dem rechtlich richtigen Verständnis dieses Merkmals ausgegangen. Nach der von ihm zugrunde gelegten gefestigten Rechtsprechung des Senats liegt eine entsprechende Tätigkeit dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Facharztes ebenso wie eines Fachtierarztes kommt es darauf an, ob die dem Angestellten zugewiesenen Aufgaben ohne eine Facharzt- bzw. Fachtierarztqualifikation nicht fachgerecht erfüllt werden können, weil die allgemeine auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Ausbildung bis zur Approbation erworbene Qualifikation, ggf. ergänzt durch allgemeine oder besondere Berufserfahrung, nicht genügt (zB 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – BAGE 108, 224; 19. Januar 2000 – 4 AZR 837/98 – BAGE 93, 238).
Soweit der Kläger die fehlerhafte Auslegung des Merkmals “mit entsprechender Tätigkeit” rügt, übersieht er, dass das Landesarbeitsgericht in vollem Umfang die angeführte Rechtsprechung des Senats übernommen hat. Die von ihm angeführten früheren Entscheidungen des Senats (2. Dezember 1987 – 4 AZR 431/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 141; 31. März 1989 – 4 AZR 108/89 – ZTR 1989, 352) stehen dem nicht entgegen. Der Kläger wendet gegenüber der Auslegung des Landesarbeitsgerichts zu Unrecht ein, die sich daraus ergebenden Voraussetzungen könne jedenfalls im tierärztlichen Bereich kein Angestellter erfüllen, weil es im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ebenso wie in anderen Fachgebieten überhaupt keine Tätigkeit gebe, die nur von einem Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen ausgeführt werden dürften. Er verkennt, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, den Unterschied zwischen der Frage, ob eine ärztliche Tätigkeit rechtlich nur von einem Fachtierarzt ausgeübt werden darf, und der Frage, ob für die fachgerechte Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit die Facharztqualifikation erforderlich ist und deshalb vom Arbeitgeber vorausgesetzt wird.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er eine seiner Qualifikation als Fachtierarzt entsprechende Tätigkeit auszuüben habe. Dafür hätte er vortragen müssen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihm die Weiterbildung vermittelt habe und aus welchen Gründen er seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß hätte erledigen können. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die ausübende Tätigkeit erforderlich, genüge nicht. Die Erforderlichkeit der Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger sei unstreitig bereits seit 1989 ausschließlich in Schlachthofbetrieben eingesetzt. Er habe nicht vorgetragen, dass sich nach seiner Anerkennung als Fachtierarzt die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit in irgendeiner Weise geändert hätten, und auch nicht, dass und warum für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. September 2005 für seine Tätigkeit seine Kenntnisse als Fachtierarzt erforderlich gewesen seien.
Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts greift die Revision nicht substantiiert an. Sie wiederholt lediglich den vorinstanzlichen Vortrag des Klägers im Sinne der Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte der Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen einerseits und der – bestrittenen – Darstellung seiner Aufgaben andererseits ebenso wie seine nicht näher begründete Behauptung, dass diese Aufgaben “Inhalt der Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen” seien bzw. dass er “genau in dem Fachgebiet eingesetzt” werde, “für das er seine Weiterbildung zum Fachtierarzt absolviert und erfolgreich abgeschlossen” habe. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, dass seine Fachtierarztqualifikation für die fachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
III. Die vom Kläger begehrte Vergütung nach VergGr. Ia BAT/VKA steht ihm auch nicht nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Das Landesarbeitsgericht hat dargelegt, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes schon deshalb nicht vorliege, weil die Eingruppierung des von dem Kläger benannten, im gleichen Bereich eingesetzten Fachtierarztes in VergGr. Ib BAT/VKA nicht als “Fachtierarzt mit entsprechender Tätigkeit” nach Fallgruppe 10, sondern als “Tierarzt mit fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit” nach Fallgruppe 12 erfolgt sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit er sich auf die einem anderen Tierarzt gezahlte Vergütung beruft, ist das ein neuer Vortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Pfeil
Der ehrenamtliche Richter Umlandt ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhindert.
Bepler
Fundstellen