Verfahrensgang
Hessisches LAG (Beschluss vom 16.09.2013; Aktenzeichen L 1 KR 275/13 RG) |
Hessisches LAG (Beschluss vom 13.08.2013; Aktenzeichen L 1 KR 229/13 B ER) |
SG Darmstadt (Beschluss vom 02.07.2013; Aktenzeichen S 13 KR 361/13 ER) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für so genannte neue Behandlungsmethoden.
I.
1. Die 1944 geborene, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführerin leidet an einer altersbedingten feuchten Makuladegeneration (AMD) an beiden Augen. An dem austherapierten rechten Auge besteht nur noch ein Visus von 1/40. Am linken Auge wird die Beschwerdeführerin weiterhin mit intravitrealen L.-Injektionen (Antikörper, die Gefäßwachstumshormone aus dem erkrankten Auge binden) versorgt; bei einer Kontrolluntersuchung am 27. Juni 2013 bestand ein Visus von 0,6.
2. Im November 2011 beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine epimakuläre Brachytherapie am linken Auge mit dem Behandlungssystem V.. Die Krankenkasse lehnte die beantragte Kostenübernahme mit der Begründung ab, es bestehe keine medizinische Indikation zur Durchführung der begehrten Therapie.
3. Den während des anschließenden Klageverfahrens im Juni 2013 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Beschwerdeführerin geltend machte, die begehrte Therapie stehe wegen der Einstellung der Produktion des V.-Therapiesystems durch die Herstellerfirma nur noch für kurze Zeit in Deutschland zur Verfügung, die Augenklinik in K. habe allerdings noch bis Mitte/Ende Juli 2013 Kapazitäten, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2013 ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 13. August 2013 zurück. Die anschließende Anhörungsrüge blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. September 2013).
4. Mit ihrer am 23. Oktober 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie von Art. 103 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen an eine schlüssige und substantiierte Begründung genügt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 99, 84 ≪87≫ m.w.N.).
a) Die Beschwerdebegründung lässt zunächst die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Verbot objektiver Willkür nicht erkennen.
Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫; 96, 189 ≪203≫).
Dass das Sozialgericht und das Landessozialgericht in diesem Sinne willkürliche Entscheidungen getroffen haben könnten, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Gerichte haben sich mit der Rechtslage intensiv auseinandergesetzt, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ausgewertet und in ihren Entscheidungen zutreffend wiedergegeben.
b) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen der Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫; 79, 51 ≪61 f.≫; 86, 133 ≪146≫). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪146≫).
Nach diesen Maßstäben ist hier für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Das Landessozialgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und den Sachverhalt eingehend gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Landessozialgericht habe die rechtlichen Vorträge in ihrer Beschwerdeschrift und in der Anhörungsrüge inhaltlich komplett nicht gewürdigt und vermutlich nicht einmal zur Kenntnis genommen, weil der Beschwerde anderenfalls hätte stattgegeben werden müssen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten keinen Anspruch darauf gibt, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫; 87, 1 ≪33≫).
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Folgen sich nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip aus dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Versicherungszwang ergeben, wenn es um die Versorgung mit einer neuen Behandlungsmethode im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit geht und für die Behandlung dieser Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 115, 25 ≪49≫). Der Gesetzgeber hat die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in § 2 Abs. 1a SGB V einfachgesetzlich niedergelegt. Danach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
b) Geklärt ist darüber hinaus, dass Maßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung im Einzelfall auch die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind. Zwar folgt aus diesen Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen. Die Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich jedoch an der objektivrechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen. Insofern können diese Grundrechte in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten (BVerfGE 115, 25 ≪44 f.≫ m.w.N.).
c) Die Ablehnung der begehrten Kostenübernahme für eine epimakuläre Brachytherapie verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Behandlung ihrer Erkrankung mit Mitteln der Schulmedizin besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landessozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Therapie der feuchten Form der altersabhängigen Makuladegeneration durch intravitreal injizierte VEGF-Inhibitoren aktuell den „Goldstandard der Behandlung” darstellt. Hiervon gehen sowohl die Retinologische Gesellschaft und die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft als auch der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands übereinstimmend aus. Durch die Injektion von L. in das erkrankte Auge soll das Wachstum der Gefäße in die Makula gehemmt und dadurch ein Sehverlust aufgehalten oder zumindest verlangsamt, mithin eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindert werden. Alternativ stehen bei Unverträglichkeit von L. die für die Behandlung der altersbedingten feuchten Makuladegeneration weitere zugelassene Medikamente zur Verfügung. Demgegenüber zeigte sich in Studien, dass die epimakuläre Brachytherapie, die als Zusatztherapie ohnehin nur dazu dienen sollte, die Frequenz der Injektionen von VEGF-Inhibitoren zu senken, in Kombination mit L. der alleinigen Therapie mit L. unterlegen war. Im Übrigen stand der Beschwerdeführerin die epimakuläre Brachytherapie als alternative Behandlungsmethode bereits seit August 2013 und damit zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde in Deutschland gar nicht mehr zur Verfügung.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen