Tätigkeiten, die ihrer Wertigkeit in BAT I eingruppiert sind, unterfallen von vornherein nicht dem TVöD-K. Denn die Entgeltgruppe 15 entspricht in ihrer Wertigkeit den Vergütungsgruppen Ib und Ia BAT. Die bei Überleitung in den TVöD-K am Stichtag 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten in BAT I verlieren jedoch nicht ihren tariflichen Schutz, sondern werden in die Übergangsentgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2 TVÜ-VKA) übergeleitet. Erhält ein Beschäftigter ein regelmäßiges Entgelt über EG 15, ist er AT-Beschäftigter. Seine Vertragsbedingungen können im Übrigen frei vereinbart werden. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden nach der Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
§ 1 Abs. 2 Buchst. b wird ergänzt durch § 1 Abs. 4 TVöD-K. Danach unterfallen abweichend von § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD Ärzte, auf die nicht der TV-Ärzte/VKA angewandt wird, auch dann unter den Geltungsbereich des BT-K, wenn deren Tabellenentgelt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 übersteigt. Mit Oberärzten im Sinne von § 15 Abs. 2.2 und Abs. 2 TVöD-K kann jedoch eine vom TVöD-K abweichende einzelvertragliche Regelung getroffen werden. Der Inhalt dieser einzelvertraglichen Regelung ist nicht auf Fragen des Entgelts beschränkt, sondern umfasst sämtliche Regelungsbereiche.
Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 TVöD-K – wie auch die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA – Ärztinnen und Ärzte bestimmt, dass es bei Ärzten, die sich am 1. August 2006 in Altersteilzeit befanden, es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung verbleibt. Ebenso wie im TV-Ärzte/VKA ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.
Hintergrund hierfür ist, dass im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten auf 40 Stunden wegen des besonderen Rechtscharakters des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht durch eine Erhöhung der im Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbarten Wochenarbeitszeit möglich wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der "bisherigen" wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Deshalb könnte eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur durch eine entsprechende Entgeltverminderung bei gleich bleibender Arbeitszeit umgesetzt werden. Dies soll vermieden werden.
Nach den Sätzen 2 und 3 der Protokollerklärung ist allerdings auf Verlangen des Arztes eine Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 1. August 2006 noch nicht begonnen hatte, wenn im Blockmodell am 1. August 2006 ein Drittel der Arbeitsphase noch nicht vorüber war oder wenn im Teilzeitmodell am 1. August 2006 noch nicht ein Zeitraum von mehr als einem Drittel der gesamten Altersteilzeit abgeleistet war. Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung besteht indes nicht. Wird die Altersteilzeitvereinbarung aufgehoben, ist der dadurch eingetretene Störfall für die Vergangenheit entsprechend abzurechnen.