Nach Ablauf von 6 Wochen entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD). Voraussetzung ist jedoch, dass dem Beschäftigten Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehen oder, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert ist, zustünden. Die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist sonach untrennbar an die Zahlung von Krankengeld oder der entsprechenden Leistungen gekoppelt. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei stationärer Behandlung von deren Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht
- während des ersten Jahres der Beschäftigungszeit (Ausnahme: Der Beschäftigte vollendet im Lauf der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr (§ 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD)
- bei Bezug einer Altersrente oder einer vergleichbaren Leistung (§ 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD)
- bei Bezug von Leistungen von einer sonstigen Versorgungseinrichtung, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist (z. B. Mutterschaftsgeld)
- bei Vorliegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
- bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organ-, Gewebe- und Blutspende
- bei der Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III oder § 143 Abs. 3 SGB III (Gleichwohlgewährung)
5.1 Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss
Krankengeldzuschuss erhält nicht etwa jeder Beschäftigte bei einer länger als 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern nur der Beschäftigte, der eine Beschäftigungszeit (§§ 34 Abs. 3 TVöD) (vgl. "Beschäftigungszeit") zurückgelegt hat
- von mehr als 1 Jahr, längstens bis zum Ende der 13. Woche
- von mehr als 3 Jahren, längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Dabei sind die ersten 6 Wochen, in denen der Beschäftigte Entgeltfortzahlung erhält, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen, sodass der Krankengeldzuschuss in der Zeit bis zur Vollendung des dritten Jahres der Beschäftigungszeit für tatsächlich höchstens bis zu 7 Wochen gezahlt wird und nach der 3-Jahres-Schwelle für höchstens bis zu 33 Wochen.
Während des ersten Jahres der Beschäftigungszeit besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Sollte allerdings der Beschäftigte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr bzw. von mehr als 3 Jahren vollenden, erhält er doch einen Krankengeldzuschuss, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte (§ 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD).
Ein am 1.9.0000 angestellter Pfleger ist ab dem 15.6.0001 bis zum 20.9.0001 arbeitsunfähig krank.
Hier hat der Beschäftigte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr vollendet. Daher steht ihm Krankengeldzuschuss bis längstens dem Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu, also vom 27.7. bis zum 13.9.0001.
Eine Krankenschwester mit einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren wurde zunächst für 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Anschließend nimmt sie die Arbeit wieder auf und wird nach weiteren 8 Wochen (also 14 Wochen nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit) aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig.
Für die erneute Erkrankung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Fortsetzungserkrankung innerhalb von 6 Monaten auftrat. Der Krankengeldzuschuss wird nach Abs. 3 längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. Da insoweit der Fristablauf während der Arbeitsfähigkeit gehemmt war, kann sie noch für weitere 7 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Von dem Gesamtanspruch von 13 Wochen sind 6 Wochen durch die erste Erkrankung verbraucht.
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist, dass den Beschäftigten ein Anspruch auf Krankengeld oder eine entsprechende Leistung zusteht bzw. zustünde (§ 22 Abs. 2 TVöD). Dies kann zu Problemen führen bei einer Fortsetzungserkrankung, bei der die ersten 6 Wochen mit dem Erhalt von Entgeltfortzahlung bereits verstrichen sind, sodass nur noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Wenn hier der Beschäftigte die erneute Arbeitsunfähigkeit erst am 3. Kalendertag ärztlich feststellen lässt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld erst am darauf folgenden Tag. Das hat zur Folge, dass der Beschäftigte für die ersten 3 Krankheitstage keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, weil ihm kein Krankengeld zusteht. Demzufolge erhält er für die ersten 3 Krankheitstage keinerlei Bezüge.
Bei einer Fortsetzungserkrankung empfiehlt es sich für die Beschäftigte, sofort zum Arzt zu gehen und die Arbeitsunfähigkeit f...