Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 12.06.1990; Aktenzeichen 4 Ca 84/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12.6.90 – 4 Ca 84/90 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klagabweisung.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag – die früher angekündigten Anträge wurden entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Termin vom 12.6.90 ausweislich des Verhandlungsprotokolls zurückgenommen – für zulässig erachtet. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Auch besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Anders als das Arbeitsgericht erachtet die erkennende Kammer die Klage jedoch für unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 26.2.1990 erklärte Kündigung zum 30.6.1990 wirksam beendet wurde. Diese Kündigung, deren etwa mangelnde soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG der Kläger wegen Versäumung der Klagfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht mehr geltend machen kann (§ 7 KSchG), und die auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, ist nicht etwa durch Abschluß eines Vertrages über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen „gegenstandslos” geworden. Der Kläger hat nämlich das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 1.7.90 hinaus nicht hinreichend darzulegen vermocht. Allerdings hatte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 26.2.90 im Wege der Änderungskündigung (§ 2 Satz 1 KSchG) zusammen mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.90 ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen gemacht. Dieses Angebot hat jedoch der Kläger nicht wirksam angenommen.

Auch das mit einer Änderungskündigung gemachte Änderungsangebot bedarf einer Annahme. Die Erklärung der Annahme eines solchen Änderungsangebots ist – wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.6.86 – 2 AZR 565/85 – in AP Nr. 16 zu § 2 KSchG 1969 = DB 86, 2604 f. unter B. V. 2. der Gründe ausgeführt hat – „eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Notwendiger Bestandteil dieser Willenserklärung ist zunächst ein wahrnehmbarer Erklärungsakt. Dieser kann (…) auch ein konkludentes Verhalten sein. Das setzt einen konkreten Geschehenszusammenhang voraus, der unter Beachtung der Verkehrssitte einen Erklärungswert für die Handlung ergibt. (…) Entscheidend ist, wie die Erklärung oder das Verhalten von dem Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände verstanden werden mußte” (BAG vom 19.6.86, a.a.O.). Die Kammer ist ferner der Auffassung, daß die Annahme eines im Wege einer Änderungskündigung gemachten Änderungsangebotes grundsätzlich innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden muß, sofern nicht im Einzelfall der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine längere Annahmefrist eingeräumt hat. Die ausdrücklich nur die Frist für die Abgabe der Vorbehaltserklärung normierende Bestimmung des § 2 Satz 2 KSchG ist nämlich jedenfalls entsprechend auch auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung anwendbar. Wie sich bereits aus der vom BAG (im Urteil vom 19.6.86, a.a.O., unter B. III. 2.) angeführten amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf ergibt, dient die Frist des § 2 Satz 2 KSchG – ebenso wie diejenigen des § 4 Satz 1 und 2 KSchG – der „Rechtssicherheit”. Innerhalb dieser Fristen soll sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er das Änderungsangebot vorbehaltlos, vorbehaltlich oder überhaupt nicht annehmen und ob er die soziale Rechtfertigung der Kündigung oder – bei vorbehaltlicher Annahme – der Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen lassen will. Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe die Frist für die vorbehaltlose Annahme anders bemessen wollen als die für die Vorbehaltserklärung, sind nicht ersichtlich. Sachliche Gründe für eine derartige Differenzierung wären auch nicht erkennbar. Die Bestimmung des § 2 Satz 2 KSchG stellt sich daher für die Änderungskündigung als gesetzliche Konkretisierung des § 147 Abs. 2 BGB dar. Im übrigen ergäbe sich auch bei ausschließlicher Anwendung des § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig jedenfalls keine längere Erklärungsfrist als eine solche von 3 Wochen.

Hiervon ausgehend ist im Streitfall nicht feststellbar, daß der Kläger das mit der Änderungskündigung vom 26.2.90 verbundene Änderungsangebot wirksam angenommen ...

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