§ 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L verpflichtet den Beschäftigten, dem Arbeitgeber mit ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der untersuchende Arzt dem Beschäftigten eine Bescheinigung aushändigt, welche der Beschäftigte dem Arbeitgeber vorlegt. Eine direkte Übermittlung durch den Arzt an den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Beschäftigte dem ausdrücklich zustimmt.

Die ärztliche Bescheinigung darf nur das Ergebnis der Untersuchung beinhalten, also ob und in welchem Umfang der Beschäftigte für die Leistung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben geeignet ist. Im Übrigen bleibt es bei der Schweigepflicht des Arztes gegenüber dem Arbeitgeber. Weitergehende Informationen, die dem Arzt im Rahmen der Untersuchung bekannt geworden sind, dürfen daher nicht in der Bescheinigung aufgeführt werden. Dies gilt auch für etwaige Befunde oder Diagnosen. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, den untersuchenden Arzt gegenüber dem Arbeitgeber von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

 
Praxis-Tipp

Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann jedoch jederzeit auf freiwilliger Basis durch den Beschäftigten erfolgen und kann sich insbesondere dann als hilfreich erweisen und im Interesse des Beschäftigten sein, wenn der Arzt festgestellt hat, dass der Beschäftigte nicht (mehr) in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen und intern nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Beschäftigten gesucht werden soll.

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