Die Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AltTZG entrichtet, unterliegen nicht der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 28 EStG). Dies gilt auch dann, wenn sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch weiterhin steuerfrei, obwohl bei ab 2010 begonnener Altersteilzeit die entsprechenden Beiträge dem Arbeitgeber nicht mehr gem. § 4 AltTZG durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AltTZG vorliegen.
Die Aufstockungsbeträge unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt, berücksichtigt werden. Die Aufstockungsbeträge sind daher gem. § 32b Abs. 3 EStG vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gemäß § 32b Abs. 3 Satz 2 EStG hat "die mitteilungspflichtige Stelle … den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen."
Der sog. Progressionsvorbehalt führt dazu, dass bestimmte, an sich steuerfreie sog. Lohnersatzleistungen (z. B. Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die (übrigen) steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist.
Die steuerfreien Lohnersatzleistungen bleiben als solche zwar steuerfrei. Die Anwendung des infolge des Progressionsvorbehalts erhöhten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen übrigen Einkünfte kann jedoch vielfach zu einer Steuernachforderung des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung führen.
Ein Beschäftigter hat ein monatliches Altersteilzeitbruttoentgelt von 1.800 EUR. Auf dieses Altersteilzeitbruttoentgelt hat der Arbeitgeber monatliche Lohnsteuern von 36 EUR zu entrichten. Das entspricht einem Steuersatz von 2 %. Das Teilzeitnetto dieses Beschäftigten i. H. v. 1.400 EUR wird um 20 % des Teilzeitbruttos (im Beispiel = Regelarbeitsentgelt) auf insgesamt 1.760 EUR monatlich aufgestockt. Es ergibt sich im Beispielsfall also ein Aufstockungsbetrag von 360 EUR.
Der Betrag von 360 EUR unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass für das Teilzeitbrutto von 1.800 EUR monatlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht der sich für 1.800 EUR ergebende Steuersatz von 2 %, sondern der Steuersatz für ein Einkommen von 2.160 EUR (1.800 EUR + 360 EUR) zugrunde gelegt wird. Dieser beträgt z. B. 5 %.
Das steuerpflichtige Teilzeitbrutto von 1.800 EUR wird somit letztlich nicht mit 2 %, sondern mit 5 % versteuert, sodass die monatliche Lohnsteuer nicht 36 EUR, sondern 90 EUR beträgt (monatliche Differenz: 54 EUR). Dies würde bei dem Beschäftigten zu einer Steuernachforderung von (12 × 54 EUR =) 648 EUR führen.
Ein Anspruch auf Erstattung dieser erhöhten Einkommensteuern gegen den Arbeitgeber besteht nicht. Steuerliche Mehrbelastungen, welche die Höhe der monatlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt unbeeinflusst lassen und sich erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung auswirken, sind vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht auszugleichen. Es besteht nach Auffassung des LAG Niedersachsen auch keine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, während das BAG diese Frage offengelassen hat, da im entschiedenen Fall aufgeklärt worden war.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte in Altersteilzeit auf die steuerliche Behandlung der Aufstockungsleistungen ihre Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
Der Bundesfinanzhof hat die tarifliche Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost zur Zusatzversorgung gem. § 37a ATV/ATV-K, soweit diese dem kapitalgedeckten Zusatzbeitrag zugeordnet wird, der Entgeltumwandlung gleichgestellt und gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Dies führt zu geringerer Steuer- und Beitragsbelastung, aber zur Nachbesteuerung in der Rentenphase. Die Rechtsprechung des BFH dürfte analog auf die 2016 tarifvertraglich vereinbarte zusätzliche Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer gem. § 15a ATV/ATV-K anwendbar sein, sofern diese in einen kapitalgedeckten Beitragsstock einfließt.